321.01.01 Container / Gerüst / Bauzaun / Montagewagen / Autokran / Baumaterial auf Straßen
Hinweis zur Zuständigkeit:
Wenn die Ausnahmegenehmigung nur für gemeindliche Straßen innerhalb eines Gemeindegebietes gewünscht wird: die jeweilige Gemeinde/Stadt.
Bei Umleitung auf Kreis- bzw. Staats- oder Bundesstraßen ist das Landratsamt zuständig.
Wenn die Ausnahmegenehmigung auch für Kreis-, Staats- oder Bundesstraßen oder für Straßen im gesamten Landkreisgebiet gewünscht wird: die Straßenverkehrsbehörde beim Landratsamt (Sg. 32).
Es ist verboten, die Straße zu beschmutzen oder Gegenstände auf Straßen zu bringen oder dort liegen zu lassen, wenn dadurch der Verkehr erschwert werden kann. Der für solche verkehrswidrigen Zustände Verantwortliche hat sie unverzüglich zu beseitigen und sie bis dahin ausreichend kenntlich zu machen. Verkehrshindernisse sind, wenn nötig, mit eigener Lichtquelle zu beleuchten oder durch andere zugelassene lichttechnische Einrichtungen kenntlich zu machen. Bei der Durchführung von Arbeiten ist es häufig notwendig, dass Straßen, Gehweg oder öffentlicher Verkehrsraum benutzt werden müssen. Dies trifft häufig bei der Lagerung von Baumaterial, bei der Aufstellung von Containern und Wechselbehältern, Montagewagen, Baugerüste, Bauzäune, Arbeitsmaschinen wie Krane, Autokrane oder Hubsteigern, Lastenaufzüge u. dgl. zu.
Die Unternehmer, Bauherren oder Auftraggeber haben von der zuständigen Verkehrsbehörde eine Ausnahmegenehmigung und Anordnung darüber einzuholen, wie die Hindernisse abzusperren und zu kennzeichnen sind ob und wie der Verkehr, auch bei teilweiser Straßensperrung, zu beschränken, zu leiten und zu regeln ist, ferner ob und wie sie gesperrte Straßen und Umleitungen zu kennzeichnen haben.
Die Verkehrssicherungspflicht obliegt dem Veranlasser solange er die Arbeiten ausführt oder in der Lage ist, die zur Abwehr von Gefahren erforderlichen Maßnahmen zu treffen. Seine Verantwortlichkeit tritt hierbei neben die grundsätzlich weiter bestehende Verkehrssicherungspflicht des Straßenbaulastträgers.
Der Antrag sollte mindestens 2 Wochen vor Arbeitsbeginn eingereicht werden, damit notwendige Vorbesprechungen mit verschiedenen Fachstellen (Polizei, Straßenbaulastträger, Versorgungsunternehmen, Busunternehmen etc.) durchgeführt werden können.
- Lageplan, Skizze oder sonstige Kartenausschnitte aus denen die Örtlichkeit der Baustelle ersichtlich ist.
- Beschilderungsvorschlag bzw. Verkehrszeichenplan oder Regelplan
- Sondernutzungserlaubnis/Gestattung des Straßenbaulastträgers bzw. Grundstückseigentümers
Kurzfristige / Tagesbaustellen ab 30,00 €.
Bei längerfristigen Arbeitsstellen wird die Gebühr nach der Genehmigungsdauer berechnet.
§ 32 StVO in Verbindung mit § 45 Abs. 6 StVO (siehe S. § 32/1 ff und § 45/6 ff StVO für die Praxis) und Richtlinien für die Sicherung von Arbeitsstellen an Straßen (Verkehrsblatt 6/1995 des BMV).
Ansprechpartner
Name | Telefon | Telefax | Zimmer | ||
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Telefon:
+49 (9971) 78-521
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+49 (9971) 845-021 | 041 | 73793 | tobias.konadl@lra.landkreis-cham.de |
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Telefon:
+49 (9971) 78-247
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+49 (9971) 845-247 | 041 | 73668 | franz.schindler@lra.landkreis-cham.de |
Landratsamt Cham - Straßenverkehrsamt
Montag bis Donnerstag: 8.00 - 16.00 Uhr durchgehend geöffnet Freitag: 8.00 - 12.00 Uhr Bitte vereinbaren Sie auch während dieser Zeiten einen Termin.
- Landkreis Cham
- Landratsamt Cham
- 3 Öffentl. Sicherh. u. Ordnung, Personenstands- u. Ausländerw., Ges., Veterinärw. u. Verbraucherschutz
- 32 Verkehrswesen
- 321 Verkehrswesen (Straßenverkehrsamt)
- 321.01 Verkehrsregelnde Maßnahmen
- 321.01.01 Container / Gerüst / Bauzaun / Montagewagen / Autokran / Baumaterial auf Straßen
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