623.09 Opferentschädigungsgesetz

Leistungen können erst ab Antragstellung erbracht werden. Rückwirkende Leistungen können nicht erbracht werden.

Einkommensnachweise, Mietbescheinigung oder bei Eigenheimen den Einheitswertbescheid bzw. bei Übergabe des Anwesens den Übergabevertrag, ggf. Schwerbehindertenausweis, Nachweis über Versicherungsbeiträge, Haus- und Grundsteuer, Müllabfuhr, Kaminkehrer, evtl. Wohngeldbescheid

Gesetz über die Entschädigung für Opfer von Gewalttaten (Opferentschädigungsgesetz - OEG)

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