542.04 Abwasserbeseitigung / Kleineinleitungen

Die Einleitung von bis zu 8 m³ je Tag aus einer Kleinkläranlage in ein Gewässer wird als "Kleineinleitung" bezeichnet. Hierfür ist eine beschränkte wasserrechtliche Erlaubnis im vereinfachten Verfahren erforderlich. In der Regel handelt es sich bei Kleineinleitungen um die Einleitung von in häuslichen Kleinkläranlagen gereinigten Abwässern in oberirdische Gewässer (Vorfluter) oder in das Grundwasser. Kleinkläranlagen, die längerfristig (mehr als sieben Jahre) oder auf Dauer zur Abwasserbehandlung eingesetzt werden, sind mit einer biologischen Stufe auszurüsten. Die Beschaffenheit des in Kleinkläranlagen mit biologischer Stufe behandelten Abwassers muss folgenden Grenzwerten entsprechen:
Jeweils aus der qualifizierten Stichprobe Chemischer Sauerstoff (CSB): 150 mg/l, Biochemischer Sauerstoff (BSB5): 40 mg/l.

Als geeignet zur Einhaltung der Grenzwerte bei entsprechender Bemessung und ordnungsgemäßem Betrieb gelten folgende Kleinkläranlagen-Systeme bzw. Bauweisen: Filtergrabenanlagen (zweischichtiger Aufbau), Filterschachtanlagen, Abwasserteichanlagen, bepflanzten Bodenfiltern („Pflanzenbeet“), Belebungsanlagen, Tropfkörperanlagen, Tauchkörperanlagen.

Die Kleinkläranlagen sind vom Betreiber eigenverantwortlich zu überwachen und zu warten bzw. warten zu lassen (grundsätzlich mindestens zweimal im Jahr). Sie sind darüber hinaus regelmäßig von einem privaten Sachverständigen in der Wasserwirtschaft (PSW) zu kontrollieren. Die Bescheinigungen des PSW sind dem Landratsamt Cham und der jeweiligen Gemeinde vorzulegen. Die genauen Vorgaben enthalten die wasserrechtlichen Regelungen bzw. die bauaufsichtlichen Zulassungen der Kleinkläranlagen. Bei Mehrkammerausfaulgruben (Übergangslösung, d. h. weniger als 7 Jahre) sind dem Landratsamt und der betreffenden Gemeinde die aktuellen Wartungsberichte vorzulegen.

Weitere Informationen:

Bayerisches Landesamt für Umwelt (Sachverständigenliste)
Verzeichnis der privaten Sachverständigen in der Wasserwirtschaft

  • Gutachten eines privaten Sachverständigen in der Wasserwirtschaft
  • Übersichtslageplan M 1 : 5 000
  • Lageplan M 1 : 1 000
  • Bauzeichnungen (Grundriss und Schnitt der Abwasseranlage, nicht kleiner als M 1 : 100)
  • ferner bei Einleitung in das Grundwasser: Nachweis des Sickervermögens bei schwierigen Untergrundverhältnissen (Sickertest)

- Aufwendungen für den privaten Sachverständigen in der Wasserwirtschaft (PSW)
- Auslagen (z. B. für Postzustellungsurkunde, Telefonate, Fahrtkosten)
- Gestattungsgebühr nach Bayer. Kostengesetz (KG): 50,00 €

Wasserhaushaltsgesetz (WHG) - Bayer. Wassergesetz (BayWG) - Bayer. Kostengesetz (KG)

Ansprechpartner

Name Telefon Telefax Zimmer
Dirscherl, Markus
+49 (9971) 845-365

Landratsamt Cham - Abwasserrecht

AdresseLandratsamt Cham - Abwasserrecht
Rachelstraße 6
93413   Cham
Kontakt
Fax: +49 (9971) 845-365
Öffnungszeiten

Montag bis Donnerstag: 8.00 - 16.00 Uhr durchgehend geöffnet Freitag: 8.00 - 12.00 Uhr Bitte vereinbaren Sie auch während dieser Zeiten einen Termin.