542.03 Abwasserbeseitigung / Indirekteinleitungen

Als Indirketeinleitung, wird die Einleitung von Abwasser in eine öffentliche Abwasseranlage bezeichnet. Eine Indirekteinleitung bedarf der Genehmigung, soweit an das Abwasser in der Abwasserverordnung in ihrer jeweils geltenden Fassung Anforderungen für den Ort des Anfalls des Abwassers oder vor seiner Vermischung festgelegt sind.

Eine Indirekteinleitergenehmigung darf nur erteilt werden, wenn

  • Anforderungen nach der Abwasserverordnung und allgemeine Anforderungen eingehalten werden
  • der Direkteinleiter (Kanalbetreiber) seine Anforderungen noch erfüllen kann
  • Abwasseranlagen errichtet und betrieben werden.

Für Einleitungen in private Abwasseranlagen gelten dieselben Regelungen. Die Genehmigungspflicht kann jedoch entfallen, wenn durch vertragliche Regelungen sichergestellt wird, dass die oben genannten Anforderungen eingehalten werden.

Der Umfang der erforderlichen Antragsunterlagen wird im Einzelfall zwischen dem Antragsteller, dem Wasserwirtschaftsamt und dem Landratsamt festgelegt.

Aufwendungen für Pläne und Beilagen, Auslagen für Gutachten, Gebühr nach dem Bayer. Kostengesetz (KG)

Wasserhaushaltsgesetz (WHG) - Bayer. Wassergesetz (BayWG) – Abwasserverordnung (AbwV) - Bayer. Kostengesetz (KG) i. V. m. Kostenverzeichnis zum KG (KVz) - Verordnung über Pläne und Beilagen in wasserrechtlichen Verfahren (WPBV)

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Schnellbögl, Andreas

Landratsamt Cham - Wasserrecht

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