541.02 Anlagen in und an Gewässern (z.B. Brücken, Stege, Leitungen)

Anlagen in oder an Gewässern erster, zweiter und dritter Ordnung (soweit durch Rechtsverordnung begründet), die nicht der Benutzung, der Unterhaltung oder dem Ausbau dienen, dürfen nur mit Genehmigung errichtet oder wesentlich geändert werden.

Anlagen an Gewässern sind solche, die weniger als 60 m von der Uferlinie entfernt sind und andere Anlagen, die die Unterhaltung oder den Ausbau beeinträchtigen können. Beispiel: Brücken, Stege, Leitungen, Auffüllungen, Abgrabungen, Gebäude, Parkplätze

Für Vorhaben im Zusammenhang mit der Nutzung erneuerbarer Energien können weitere Informationen zu Verfahrensablauf und Rechtsgrundlagen auch dem „Verfahrenshandbuch Erneuerbare Energien“ des Bayerischen Landesamtes für Umwelt entnommen werden.

Gebäude, Überbrückungen, Lager-, Camping- und Wochenendplätze sind vorrangig in einem Baugenehmigungsverfahren zu behandeln, soweit nicht baugenehmigungsfrei (vgl. insbesondere Art. 56 BayBO).

Antragsunterlagen nach der Verordnung über Pläne und Beilagen in wasserrechtlichen Verfahren (WPBV) bzw. Merkblatt. Vorab wird eine Anfrage / Beratung empfohlen.

  • Aufwendungen für Pläne und Beilagen
  • Auslagen für Gutachten
  • Gestattungsgebühr nach Bayer. Kostengesetz (KG)

Wasserhaushaltsgesetz (WHG) - Bayer. Wassergesetz (BayWG) - Bayer. Kostengesetz (KG) i. V. m. Kostenverzeichnis zum KG (KVz) - Verordnung über Pläne und Beilagen in wasserrechtlichen Verfahren (WPBV) - Anlage zum BayWG: Verzeichnis der Gewässer erster Ordnung - Verordnung über die Gewässer zweiter Ordnung (GewZweiV) - Verordnung über die Genehmigungspflicht für Anlgen in oder an Gewässern dritter Ordnung im Regierungsbezirk Oberpfalz

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