507.01 Bauleitplanung

Für die Aufstellung und Änderung von Bauleitplänen (Baurichtlinien)  sind die Gemeinden zuständig. Gleiches gilt für Satzungen nach dem Baugesetzbuch und der Bayerischen Bauordnung. Zur Erlangung einer wirksamen Bauleitplanung führen die Gemeinden ein vorgeschriebenes Verfahren durch. In dessen Rahmen wird auch die Kreisverwaltungsbehörde (das Landratsamt) als Träger öffentlicher Belange (z. B. aus der Sicht des Umweltschutzes, des Naturschutzes, des Feuerwehrwesens und des Städtebaus) gehört. Diese Beteiligung wird vom Sachgebiet 50 -Bauleitplanung- koordiniert. Die Gemeinden werden vor und im Verfahren begleitet und beraten.

Für die Genehmigung von Bauleitplänen, soweit gesetzlich vorgeschrieben, ist das Landratsamt als Untere Bauaufsichtsbehörde zuständig.
Eine sehr wesentliche Dienstleistung für den Bürger ist die Möglichkeit, beim Landratsamt in die Flächennutzungs-, Bebauungspläne und in die bauplanungsrechtlichen Satzungen der Gemeinden Einsicht zu nehmen und Auskünfte zur Bedeutung der Darstellungen und zu planerischen und textlichen Festsetzungen von z. B. Bebauungsplänen zu erhalten.

Die entsprechenden Bauleitpläne und gemeindlichen Satzungen können auch über das digitale Planarchiv des Landkreises Cham eingesehen werden.

Die dort aufgeführten rechtlichen Hinweise zur Nutzung der Planunterlagen sind jedoch zu beachten.

Für die Einsichtnahme bzw. das Vorbringen von Anregungen zu einem Bauleitplanentwurf ist keine Form vorgeschrieben. Anregungen können bei den Gemeinden auch zur Niederschrift erklärt werden.

Grundsätzlich nichts; eine Lageplanablichtung im Maßstab 1 : 1 000 oder M 1 : 5 000 ist jedoch hilfreich.

Baugesetzbuch, Baunutzungsverordnung, Planzeichenverordnung, Bayerische Bauordnung

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