504.05.02 Wohnberechtigungsbescheinigungen

Der Vermieter von öffentlich geförderten Wohnungen (Sozialwohnungen) darf nur an Wohnungssuchende vermieten, die eine Bescheinigung über die Wohnberechtigung vorweisen können. Für diese Bescheinigung sind die Einkommensverhältnisse im Zeitpunkt der Antragstellung maßgebend. Die Einkommensgrenzen und die Wohnungsgrößen richten sich nach der Zahl der Familienmitglieder des Wohnungssuchenden.
Der Antrag ist bei dem Landratsamt zu stellen, in dessen Bereich der Wohnungssuchende seinen Hauptwohnsitz hat. Bei Vorliegen der Voraussetzungen wird die Bescheinigung für die Dauer eines Jahres erteilt.

Weitere Informationen:

  • Antrag auf Erteilung einer Wohnberechtigungsbescheinigung
  • Nachweise über das Einkommen der letzten 12 Monate aller Personen, die die betreffende Wohnung beziehen
  • Mutterpass, wenn eine Schwangerschaft besteht
  • Ausweis bei Schwerbehinderung
  • Heiratsurkunde (wenn die Ehe in den letzten zehn Jahren geschlossen wurde).

10,00 €

  • Bayerisches Wohnungsbindungsgesetz (BayWoBindG)
  • Bayerisches Wohnraumförderungsgesetz (BayWoFG)
  • Verordnung zur Durchführung des Wohnraumförderungs-und Wohnungsbindungsrechts (DVWoR)
  • Einkommensteuergesetz (EStG)

Ansprechpartner

Name Telefon Telefax Zimmer
Gruber, Bettina
+49 (9971) 845-086 251

Landratsamt Cham - Wohnungsbindung

AdresseLandratsamt Cham - Wohnungsbindung
Rachelstraße 6
93413   Cham
Kontakt
Fax: +49 (9971) 845-086
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