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504.04 Vollzug des Wohnraumförderungsgesetz

Der Staat fördert im Rahmen des Bayerischen Wohnungsbauprogramms den Bau, den Erst- und Zweiterwerb von Eigenwohnraum in der Form von Einfamilienhäusern, Zweifamilienhäusern und Eigentumswohnungen mit zinsgünstigen staatlichen Baudarlehen. Haushalte mit Kindern können zusammen mit dem Darlehen einen Zuschuss erhalten. Da die Mittel evtl. nicht für alle berechtigten Antragsteller ausreichen, richtet sich die Auswahl der zu fördernden Bauvorhaben nach der sozialen Dringlichkeit.

Im Bayerischen Zinsverbilligungsprogramm wird die Schaffung von Eigenwohnraum mit zinsverbilligten Kapitalmarktdarlehen unterstützt. Diese Darlehen können auch zusammen mit Mitteln des Bayerischen Wohnungsbauprogramms gewährt werden.

Voraussetzung für eine Förderung ist unter anderem die Einhaltung von bestimmten Einkommensgrenzen, eine angemessene Fremdfinanzierung, ausreichendes Eigenkapital, die Einhaltung technischer Vorgaben und die dauerhafte Tragbarkeit der Belastung.
Ihm Rahmen der Antragstellung ist zwingend ein persönliches Informationsgespräch erforderlich, in dem wir Sie über die wesentlichen Förder- und Darlehensbedingungen informieren. Bei Ihrer Vorsprache prüfen wir für Sie gerne, ob die persönlichen und technischen Voraussetzungen für eine Förderung vorliegen.

· (Vor-)Entwurf des geplanten Bauvorhabens
· Wohnflächenberechnung und Berechnung des umbauten Raumes
· Aufstellung der Gesamtkosten

Baubeginn bzw. Vertragsabschluss
Nicht gefördert wird Wohnraum, wenn vor Bewilligung des Baudarlehens mit seinem Bau begonnen oder für ihn ein Kaufvertrag oder ein Kaufanwartschaftsvertrag über den Erwerb als Kaufeigenheim oder Kaufeigentumswohnung geschlossen wurde.
Antragsunterlagen und Informationsmaterial erhalten Sie auf Anfrage auch vom Landratsamt.

Internet:

 

Die staatlichen Mittel zum Vollzug des Bayerischen Wohnungsbauprogramms und der Anpassung von Wohnraum werden von der Regierung der Oberpfalz am Jahresanfang (Mitte Februar - Ende März) der Bewilligungsstelle zugewiesen. Aufgrund der zahlreichen Antragstellungen ist es empfehlenswert, den Förderantrag möglichst frühzeitig zu stellen, um im laufenden Kalenderjahr noch berücksichtigt zu werden.
Über die Mittelbewirtschaftung innerhalb des Jahres ist eine vierteljährige Statistik zu erstellen.

Das Antrags- und Bewilligungsverfahren ist kostenfrei.

Bayerisches Wohnraumförderungsgesetz (BayWoFG), Wohnraumförderungsbestimmungen, Verordnung zur Durchführung des Wohnraumförderungs- und Wohnungsbindungsrechts (DVWoR), Einkommensteuergesetz (EStG), Wohnflächenverordnung (WoFlV), II. Berechnungsverordnung (II. BV)

Gruber Bettina Mitarbeiterin
+49 (9971) 78-586
+49 (9971) 845-086
227
 
Landratsamt Cham

Rachelstraße 6
93413 Cham +49 (9971) 78-586 +49 (9971) 845-086 E-Mail versenden Kartenansicht

Öffnungszeiten

Montag bis Donnerstag: 8.00 - 16.00 Uhr durchgehend geöffnet
Freitag: 8.00 - 12.00 Uhr
Bitte vereinbaren Sie auch während dieser Zeiten einen Termin.

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