336.04.01 Heilpraktikerrecht allgemein / Durchführung der Verfahren auf Zulassung als Heilpraktiker

Die berufs- oder gewerbsmäßige Ausübung der Heilkunde bedarf der Erlaubnis, es sei denn, dass eine ärztliche Bestallung vorliegt.

Die Erlaubnis wird auf Antrag und grundsätzlich nach bestandener Kenntnisprüfung erteilt.

Der Erlaubnisantrag ist direkt beim Landratsamt einzureichen.

Führungszeugnis und ärztliches Attest dürfen bei der Antragstellung nicht älter als 3 Monate sein. Der Antragsteller muss mindestens 25 Jahre alt sein.

  • Antrag
  • Geburtsurkunde
  • Meldebescheinigung
  • Führungszeugnis nach § 30 Abs. 5 BZRG
  • Nachweis darüber, dass mindestens die Hauptschule erfolgreich abgeschlossen wurde
  • ärztliches Zeugnis, über die gesundheitliche Eignung zur Ausübung der Heilpraktikertätigkeit
  • Erklärung, ob und wo bisher eine Heilpraktikererlaubnis beantragt wurde
  • Erklärung, ob ein gerichtliches Strafverfahren oder staatanwaltschaftliches Ermittlungsverfahren gegen den/die Antragsteller/in läuft
  • Bei Ausländern: Aufenthaltsberechtigung, - erlaubnis, -bewilligung oder -befugnis und Passkopie

- schriftliche Prüfung 170,00 €
- mündliche Prüfung ca. 100,00 € plus Auslagen der Beisitzer des Prüfungsausschusses
- Ausstellung der Erlaubnis 100,00 €

Gesetz über die berufsmäßige Ausübung der Heilkunde ohne Bestallung (Heilpraktikergesetz)
Erste und Zweite Durchführungsverordnung zum Gesetz über die berufsmäßige Ausübung der Heilkunde ohne Bestallung (Heilpraktikergesetz)

Ansprechpartner

Name Telefon Telefax Zimmer
Dr. Sollacher, Andreas
+49 (9971) 845-471 GA

Gesundheitsamt

AdresseGesundheitsamt
Altenstadter Str. 7
93413   Cham
Kontakt
Fax: +49 (9971) 78-466
Öffnungszeiten

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