336.02 Unterbringungsrecht
Die sofortige vorläufige Unterbringung von psychisch Kranken oder infolge Geistesschwäche oder Sucht psychisch Gestörten erfolgt, wenn diese in erheblichem Maße die öffentliche Sicherheit und Ordnung gefährden.
Tatsachenbericht in Schriftform oder zur Niederschrift, aus dem sich die konkrete Gefahr für die Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung ergibt.
Bayerisches Psychisch-Kranken-Hilfegesetz (BayPsychKHG)
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