336.01.06 Anordnungen nach dem Infektionsschutzgesetz

So werden z. B. bei meldepflichtigen Krankheiten die erforderlichen Maßnahmen getroffen (z. B. bei Tbc, Aids usw.). Des weiteren wird z. B. im Rahmen der Lebensmittelüberwachung überprüft, ob Personen, die mit bestimmten Lebensmitteln umgehen, eine wirksame Belehrung nach dem Infektionsschutzgesetz besitzen.
Eine solche Belehrung ist in der Regel erforderlich für Personen, die gewerbsmäßig folgende Lebensmittel herstellen, behandeln und dabei mit diesen Lebensmitteln in Berührung kommen: Backwaren mit nicht durchgebackener Füllung oder Auflage, Eiprodukte, Erzeugnisse aus Fischen, Krusten-, Schalen- oder Weichtieren, Feinkostsalate, Kartoffelsalat, Marinaden, Mayonnaise, andere emulgierte Saucen, Nahrungshefe, Fleisch und Erzeugnisse aus Fleisch, Milch und Erzeugnisse aus Milch, Speiseeis und Speiseeishalberzeugnisse.

Hinweis: Wer diese Belehrung benötigt kann dies über einen Hausarzt oder das Landratsamt Cham - Gesundheitsamt - Altenstadter Str. 7, 93413 Cham erhalten. Beim Gesundheitsamt wird eine Terminabsprache unter der Telefonnummer +49 (9971) 78-450 empfohlen. Die Kosten bitte beim Gesundheitsamt oder gegebenenfalls beim Hausarzt erfragen.

Gesetz zur Verhütung und Bekämpfung von Infektionskrankheiten beim Menschen (Infektionsschutzgesetz- IfSG)

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Altenstadter Str. 7
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