336.01.02 Apothekenbetriebserlaubnis

Den Apotheken obliegt die im öffentlichen Interesse gebotene Sicherstellung einer ordnungsgemäßen Arzneimittelversorgung der Bevölkerung. Wer im Landkreis Cham eine Apotheke betreiben will, bedarf der Erlaubnis des Landratsamtes Cham. Die Erlaubnis gilt nur für den Apotheker, dem sie erteilt ist, und nur für die in der Erlaubnisurkunde bezeichneten Räume.

Wir empfehlen eine rechtzeitige Antragstellung, da der ehrenamtliche Pharmazierat bei der Regierung der Oberpfalz, die Bayer. Landesapothekerkammer München und das Gesundheitsamt Cham anzuhören sind. Die Apotheke darf erst eröffnet werden, nachdem wir bescheinigt haben, dass die Apotheke den gesetzlichen Anforderungen entspricht (Abnahme). Die Erlaubnis verpflichtet zur persönlichen Leitung der Apotheke in eigener Verantwortung.

Ausstellung der Erlaubnis:
Neueröffnung einer Apotheke: 175,00 € bis 600,00 €
Fortführung einer bestehenden Apotheke: 100,00 € bis 500,00 €

Gesetz über das Apothekenwesen -ApG-
Verordnung über den Betrieb von Apotheken (Apothekenbetriebsordnung -ApBetrO-)

Ansprechpartner

Name Telefon Telefax Zimmer
Dr. Sollacher, Andreas
+49 (9971) 845-471 GA

Gesundheitsamt

AdresseGesundheitsamt
Altenstadter Str. 7
93413   Cham
Kontakt
Fax: +49 (9971) 78-466
Öffnungszeiten

Mo-Do 8.00-16.00 Uhr durchgehend geöffnet, Fr 8.00-12.00 ; Bitte vereinbaren Sie auch während dieser Zeiten einen Termin!