Eine Erstbelehrung nach § 42 / 43 IfSG darf nur vom Gesundheitsamt oder von einem vom Gesundheitsamt beauftragten Arzt durchgeführt werden. Im Landkreis Cham sind fast alle niedergelassenen Allgemeinärzte und Internisten beauftragt.
Im Anschluss der Belehrung erhält man eine Bescheinigung sowie eine schriftliche Zusammenfassung der Belehrung. Diese Erstbelehrung gilt als Grundlage ein ganzes Leben. Bei fortgesetzter Tätigkeit im Lebensmittelbereich sind jedoch sogenannte Folgebelehrungen alle zwei Jahre vorgeschrieben. Diese können durch den Arbeitgeber oder einer von ihm beauftragten Person durchgeführt werden und sind nicht kostenpflichtig. Sie müssen jedoch schriftlich vom Arbeitgeber und Arbeitnehmer dokumentiert werden. Beide Unterlagen sind am Arbeitsplatz aufzubewahren, um sie bei einer Lebensmittelkontrolle vorweisen zu können.
Eine Anmeldung zu einer solchen Belehrung ist notwendig.
Sammelbelehrung je Belehrungspflichtigen: 15,00 Euro
Zweitschrift: 7,50 Euro
Altenstadter Str. 7
93413
Cham
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