321.02.15 Werbung an Straßen

Hinweis zur Zuständigkeit:
Wenn der die Werbeanlage nur auf gemeindlichen Straßen innerhalb eines Gemeindegebietes gewünscht wird: die jeweilige Gemeinde/Stadt Wenn der Werbeanlage auf Kreis-, Staats- oder Bundesstraßen gewünscht wird: das jeweilige Landratsamt, bzw. die jeweilige kreisfreie Stadt/große Kreisstadt Für den Landkreis Cham: die Straßenverkehrsbehörde beim Landratsamt (Sg. 32)
Außerhalb geschlossener Ortschaften ist jede Werbung und Propaganda durch Bild, Schrift etc. verboten, wenn dadurch Verkehrsteilnehmer in einer den Verkehr gefährdenden Weise abgelenkt oder belästigt werden können. Auch durch innerörtliche Werbung kann eine Beeinträchtigung des Verkehrs außerhalb geschlossener Ortschaft entstehen. Der Wunsch auf private Werbung muß im Interesse der Verkehrssicherheit auf ein Mindestmaß beschränkt werden. Genehmigungen werden nur in Ausnahmefällen erteilt, wo ein gewisses öffentliches Interesse für eine Ausschilderung besteht; dies liegt beispielsweise bei Firmen mit starkem Kunden- und Lieferverkehr, bei Sehenswürdigkeiten und Freizeiteinrichtungen, kulturellen Veranstaltungen von übergeordneter Bedeutung u.dgl. vor. Die amtliche Wegweisung hat Vorrang und darf nicht durch private Werbetafeln oder Schilder in den Hintergrund gedrängt werden.

  • Nichtamtlicher Lage- oder Ortsplan
  • Muster des Hinweisschildes oder Werbeanlage
  • Antrag (formlos), in der die Notwendigkeit eines Werbehinweises begründet wird

Gebühren je nach Größe und Bedeutung

§ 33 StVO ( siehe auch Seite § 33/ff StVO für die Praxis)

Ansprechpartner

Name Telefon Telefax Zimmer
Konadl, Tobias
+49 (9971) 845-021 041
Treu, Alfons
+49 (9971) 845-249 043

Landratsamt Cham - Verkehrsbehörde

AdresseLandratsamt Cham - Verkehrsbehörde
Rachelstraße 6
93413   Cham
Kontakt
Fax: +49 (9971) 845-249
Öffnungszeiten

Montag bis Donnerstag: 8.00 - 16.00 Uhr durchgehend geöffnet Freitag: 8.00 - 12.00 Uhr Bitte vereinbaren Sie auch während dieser Zeiten einen Termin.