321.02.14 Verkaufs- / Informationsstände auf Straßen / Flächen

Hinweis zur Zuständigkeit:
Wenn der Verkaufs-/ Informationsstand nur auf gemeindlichen Straßen innerhalb eines Gemeindegebietes gewünscht wird: die jeweilige Gemeinde/Stadt Wenn der Verkaufs-/ Informationsstand auf Kreis-, Staats- oder Bundesstraßen gewünscht wird: das jeweilige Landratsamt, bzw. die jeweilige kreisfreie Stadt/große Kreisstadt Für den Landkreis Cham: die Straßenverkehrsbehörde beim Landratsamt (Sg. 32) Das Anbieten von Waren und Leistungen aller Art auf der Straße oder öffentlichen Flächen ist verboten, wenn dadurch Verkehrsteilnehmer in einer den Verkehr gefährdenden oder erschwerenden Weise abgelenkt oder belästigt werden können. Dies gilt auch für Verkaufs- und Informationsstände neben Straßen, wenn dadurch eine Verkehrsbeeinträchtigung hervorgerufen wird. Ausnahmegenehmigungen können in Einzelfällen erteilt werden, wenn ausgeschlossen ist, dass das Erkennen von Verkehrszeichen oder Verkehrseinrichtungen nicht behindert oder erschwert wird, Verkehrsteilnehmer nicht geblendet, getäuscht oder abgelenkt werden (z.B. durch grelle Farben, Licht, Blink- oder sonstige bewegliche Lichter, Werbetexte, Formgebung). Vor allem an Kreuzungen, Einmündungen, Steigungen, Überfahrten oder an Orten, wo den Verkehrszeichen und Verkehrseinrichtungen eine erhöhte Bedeutung zukommt (z.B. Fußgängerüberweg, Lichtzeichenanlagen) sind Verkaufs- oder Informationsstände nicht zulässig. Auf Gehwegen muss für Fußgänger noch ausreichend Platz verbleiben.

Antrag (formlos) in dem der genaue Standplatz, die Standgröße, die Verkaufszeiten, das Warenangebot, die Informationsthemen und Aktionen angegeben sind.

Gebühr je nach Größe und Aufstelldauer

§§ 33 i.V.m. 46 Abs.1 Ziff. 9 StVO (s.a. Seite § 33/1 ff und § 46/55 ff StVO für die Praxis)

Ansprechpartner

Name Telefon Telefax Zimmer
Konadl, Tobias
+49 (9971) 845-021 041
Schindler, Franz
+49 (9971) 845-247 041

Landratsamt Cham - Straßenverkehrsamt

AdresseLandratsamt Cham - Straßenverkehrsamt
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93413   Cham
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