321.02.13 Schleppen von Fahrzeugen

Hinweis zur Zuständigkeit:

Landratsamt oder Große Kreisstadt.
Im Landkreis Cham: Landratsamt Cham, Sg. 32 Verkehrswesen
Fahrzeuge, die nach ihrer Bauart zum Betrieb als Kraftfahrzeug bestimmt sind, dürfen nicht als Anhänger betrieben werden. Die Verwaltungsbehörden können in Einzelfällen Ausnahmen genehmigen. Hierbei gelten folgende Sondervorschriften. Das schleppende Fahrzeug darf jeweils nur ein Fahrzeug mitführen. Dabei muss das geschleppte Fahrzeug durch eine Person gelenkt werden, die die beim Betrieb des Fahrzeugs als Kraftfahrzeug erforderliche Fahrerlaubnis besitzt. Satz 2 gilt nicht, wenn die beiden Fahrzeuge durch eine Einrichtung verbunden sind, die ein sicheres Lenken auch des geschleppten Fahrzeugs gewährleistet, und die Anhängelast nicht mehr als die Hälfte des Leergewichts des ziehenden Fahrzeugs, jedoch in keinem Fall mehr als 750 kg beträgt. Das geschleppte Fahrzeug unterliegt nicht den Vorschriften über das Zulassungsverfahren. Das geschleppte Fahrzeug bildet mit dem ziehenden Fahrzeug keinen Zug im Sinne des § 32. Bezüglich der §§ 41, 53, 54, 55 und 56 gilt das geschleppte Fahrzeug als Kraftfahrzeug. Fahrzeuge mit einem zulässige Gesamtgewicht von mehr als 4 t dürfen nur mit Hilfe einer Abschleppstange mitgeführt werden.

Gebühr 25,00 €

Ansprechpartner

Name Telefon Telefax Zimmer
Konadl, Tobias
+49 (9971) 845-021 041
Schindler, Franz
+49 (9971) 845-247 041

Landratsamt Cham - Straßenverkehrsamt

AdresseLandratsamt Cham - Straßenverkehrsamt
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