321.02.10 Parkerleichterung Kleinwüchsige / Ohnhänder / Ohnarmer

Hierfür sind die Gemeinde- bzw. Stadtverwaltungen zuständig.

Im Regelfall können von den meisten kleinwüchsigen Menschen Parkuhren in einer Höhe von 1,27 m und Parkscheinautomaten bis zu einer Höhe von 1,33 m bedient werden.

Auf Antrag und bei Vorlage von Nachweisen, dass der jeweilige Antragsteller/in auf Grund der Körpergröße die Parkuhren oder Parkscheinautomaten nicht bedienen kann, können unbefristete und für das gesamte Bundesgebiet gültige Ausnahmegenehmigungen erteilt werden. Die Betroffenen können damit an Parkuhren oder Parkscheinautomaten jeweils für die Dauer der angegebenen Höchstzeit ohne Gebühr parken.

Das gleiche gilt für Ohnhänder/Ohnarmer.

Zum Personenkreis gehören nicht nur die organischen, sondern auch die funktionalen Ohnhänder/Ohnarmer. Als funktionale Ohnhänder/Ohnarmer sind alle Behinderten anzusehen, die mit den verbliebenen Teilen von Hand oder Arm nicht in zumutbarer Weise die Einrichtungen zur Überwachung der Parkzeit bedienen können.

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