321.02.03 Ausnahmegenehmigung Verkehrsvorschriften

Hinweis zur Zuständigkeit:
Wenn die Verkehrsbeschränkung nur auf gemeindliche Straßen innerhalb eines Gemeindegebietes besteht: die jeweilige Gemeinde/Stadt
Wenn die Verkehrsbeschränkung auf Kreis-, Staats- oder Bundesstraßen oder für Straßen im gesamten Landkreisgebiet besteht: das jeweilige Landratsamt, bzw. die jeweilige kreisfreie Stadt/große Kreisstadt Für den Landkreis Cham: die Straßenverkehrsbehörde beim Landratsamt (Sg. 32)

Unter bestimmten Voraussetzungen können die Straßenverkehrsbehörden in Einzelfällen oder allgemein für bestimmte Antragsteller Ausnahmen von den Verboten oder Beschränkungen, die durch Vorschriftzeichen, Richtzeichen, Verkehrseinrichtungen oder Anordnungen erlassen sind, genehmigen. Dies wäre beispielsweise bei Anwohnerparken, Parkzeitüberschreitungen (Umzug, Be- oder Entladetätigkeiten), Befahren von gesperrten Straßen, Befahren von gewichtsbeschränkten Straßen , etc. der Fall.

Ansprechpartner

Name Telefon Telefax Zimmer
Konadl, Tobias
+49 (9971) 845-021 041
Schindler, Franz
+49 (9971) 845-247 041

Landratsamt Cham - Straßenverkehrsamt

AdresseLandratsamt Cham - Straßenverkehrsamt
Rachelstraße 6
93413   Cham
Kontakt
Fax: +49 (9971) 845-247
Öffnungszeiten

Montag bis Donnerstag: 8.00 - 16.00 Uhr durchgehend geöffnet Freitag: 8.00 - 12.00 Uhr Bitte vereinbaren Sie auch während dieser Zeiten einen Termin.