Hinweis zur Zuständigkeit:
Das Landratsamt oder kreisfreie Stadt Im Landkreis Cham: Landratsamt Cham - Verkehrsbehörde - Sg. 32
Kraftomnibusse dürfen auf Autobahnen oder Kraftfahrstraßen mit Fahrbahnen für eine Richtung, die durch Mittelstreifen oder sonstige bauliche Einrichtungen getrennt sind, auch unter günstigsten Umständen nur 80 km/h fahren. Wenn aber ein Eintrag im Fahrzeugschein vorliegt aus dem hervorgeht, dass sie für eine Höchstgeschwindigkeit von 100 km/h geeignet sind, die Motorleistung mindestens 11 KW/t des zulässigen Gesamtgewichts beträgt und an der Rückseite der Busse eine mit dem Siegel der Zulassungsstelle versehene „100“-Plakette angebracht sind, beträgt die zulässige Höchstgeschwindigkeit auf Autobahnen und autobahnähnlichen Straßen 100 km/h. Dies gilt auch für ausländische Kraftomnibusse.
- Fahrzeugschein
Falls der Eintrag im Fahrzeugbrief nicht vorliegt:
- Gutachten eines amtlich anerkannten Sachverständigen für den Kraftfahrzeugverkehr zur Eignung von 100 km/h auf Autobahnen Antrag (formlos) oder Vorsprache beim Landratsamt
Wenn bereits im Fahrzeugbrief und -schein der Eintrag "für 100 auf AB geeig" vorliegt ab 6,50 €.
Bei der Ausnahmeerteilung nach Vorlage eines Gutachtens des amtlich anerkannten Sachverständigen 53,50 €.
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