301.01.10 Wildschadensverhütung

Das Landratsamt als Jagdbehörde kann Anordnungen zur Vermeidung von Wildschäden treffen, z.B. zur Reduzierung einer bestimmten Wildart, wenn diese erhebliche Schäden verursacht ("Notstandregelung").

Wichtig! Für die Behandlung von Schadenersatzansprüchen aus Wild- und Jagdschäden ist nicht das Landratsamt, sondern die jeweilige Gemeinde zuständig. Erstattungsfähig sind nur Schäden an Grundstücken! Für die Anmeldung gilt eine Ausschlussfrist von 1 Woche ab Entdeckung des Schadens; bei Schäden an forstwirtschaftlich genutzen Grundstücken genügt eine Anmeldung zum 1. Mai oder zum 1. Oktober.

§§ 26 bis 35 Bundesjagdgesetz, Art. 44 bis 46 Bayer. Jagdgesetz, §§ 25 bis 29 Verordnung zur Ausführung des Bayerischen Jagdgesetzes

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Landratsamt Cham - Öffentliche Sicherheit und Ordnung

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