233.00.05.12 Erweitertes Führungszeugnis für Ehrenamtliche

Der Bundesgesetzgeber hat zum 01.01.2012 das Bundeskinderschutzgesetz erlassen. Damit wurde geregelt, dass u.a. Ehrenamtliche, die Kinder oder Jugendliche beaufsichtigen, betreuen, erziehen oder ausbilden oder einen vergleichbaren Kontakt haben, ein erweitertes Führungszeugnis vorzulegen haben.

Grund für die Einführung
Anliegen des Gesetzgebers war es, das erweiterte Führungszeugnis als Element eines umfassenden Präventions- und Schutzkonzeptes zur Verbesserung des Schutzes von Kindern und Jugendlichen zu etablieren.

Es geht hierbei nicht um einen Generalverdacht gegen die in der Kinder- und Jugendhilfe tätigen Personen, deren Engagement essentiell für die Kinder- und Jugendhilfe und daher nicht hoch genug zu schätzen ist. Vielmehr soll die Regelung des § 72 a SGB VIII als Anstoß zu einem neuen Verständnis von präventivem Kinderschutz und zur Entwicklung eines allgemein akzeptierten und durch geeignete sonstige Maßnahmen flankierenden Präventionskonzeptes verstanden werden.

Zur Sicherstellung, dass auch ehrenamtlich Tätige dem Verein / Träger ein erweitertes Führungszeugnis vorlegen, schließt das Amt für Jugend und Familie Cham mit allen Trägern der freien Jugendhilfe, insbesondere mit den Vereinen, Vereinbarungen, die die Einsichtnahme in die erweiterten Führungszeugnisse und die gesamte Umsetzung regeln.

  • Bestätigung des Vereinsvorstands über die ehrenamtliche Tätigkeit bzw. nebenamtliche Tätigkeit
  • Vorlage dieser Bestätigung bei der Wohnsitzgemeinde und Beantragung eines erweiterten Führungszeugnisses
  • Führungszeugnis wird an Gemeinde erteilt
  • Gemeinde erstellt Bescheinigung über Einsichtnahme in das Führungszeugnis
  • Vorlage dieser Bescheinigung beim Verein
  1. Wer ist betroffen?
    Freie Träger der Jugendhilfe und Vereine, die Mitglied im Kreisjugendring sind und / oder aus Mitteln der Kinder- und Jugendhilfe von einem Jugendhilfeträger (Kreisjugendamt, Gemeinden) finanziert werden.
    Ehrenamtliche bzw. nebenamtlich Tätige bei diesen Trägern oder Vereinen müssen ein erweitertes Führungszeugnis zur Einsicht vorlegen, sofern sie Kinder und Jugendliche beaufsichtigen, betreuen, erziehen bzw. ausbilden oder in einem vergleichbaren Kontakt zu Kindern und Jugendlichen stehen. Die Entscheidung über die Vorlagepflicht ist mit Bezug auf Art, Intensität und Dauer des durch die Tätigkeit entstehenden Kontakts zu fällen.
  2. An wen können Sie sich bei Fragen zu dem Thema wenden?
    - an Ihre Gemeindeverwaltung, sowie
    - an das Amt für Jugend und Familie Cham
  3. Welchen Schutz bietet das erweiterte Führungszeugnis?
    Man ist sich einig, dass die Einholung der erweiterten Führungszeugnisse alleine zum Schutz nicht ausreicht und dass die Vereine weiterhin mit Sensibilität und Engagement darauf achten müssen, dass die anvertrauten Kinder und Jugendlichen in der für die Gesellschaft so wichtigen sozialen Arbeit der Vereine geschützt sind.
  • Pass oder Personalausweis
  • Bestätigung des Vereins zur Vorlage beim Einwohnermeldeamt für die Beantragung eines erweiterten Führungszeugnisses gem. § 30a Abs. 2 BZRG

Das erweiterte Führungszeugnis ist für ehrenamtlich Tätige gebührenfrei. Mit der Bestätigung des Trägers bzw. Vereins können Sie das erweiterte Führungszeugnis bei Ihrer Wohnsitzgemeinde gebührenfrei beantragen.

Für nebenamtlich Tätige ist das erweiterte Führungszeugnis gebührenpflichtig. Es fallen dabei Kosten in Höhe von 13,00 € an.

Ansprechpartner

Name Telefon Telefax Zimmer
Pregler, Andreas
+49 (9971) 845-486 L21.0.08

Landratsamt Cham - Amt für Jugend und Familie / Soziale Fachdienste

AdresseLandratsamt Cham - Amt für Jugend und Familie / Soziale Fachdienste
Further Str. 18
93413   Cham
Öffnungszeiten

Montag bis Donnerstag: 8.00 - 16.00 Uhr durchgehend geöffnet Freitag: 8.00 - 12.00 Uhr Bitte vereinbaren Sie auch während dieser Zeiten einen Termin.