Auf schriftlichen Antrag eines alleinsorgeberechtigten Elternteiles wird das Jugendamt Beistand eines Kindes. Steht die elterliche Sorge für das Kind den Eltern gemeinsam zu, kann der Antrag von dem Elternteil gestellt werden, in dessen Obhut sich das Kind befindet. Die Beistandschaft schränkt die elterliche Sorge nicht ein. Die Aufgabenkreise sind ausschließlich auf die Vaterschaftsfeststellung und die Geltendmachung von Unterhaltsansprüchen begrenzt. Die Beistandschaft endet, wenn der/die AntragstellerIn es schriftlich verlangt.
Zuständigkeitsbereiche:
Rosmarie Vogl ( A – K )
Laura Wagner ( L – Z )
Weitere Infos finden Sie beim Bayerischen Erziehungsratgeber (baer)
Geburtsurkunde des Kindes, Nachweis der Vaterschaftsfeststellung (Urteil oder Urkunde), letzte Unterhaltstitel, Scheidungsurteil, Sorgerechtsentscheidung
Achtes Buch Sozialgesetzbuch - Kinder- und Jugendhilfe - (SGB VIII), AGSG, Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
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