Wer unter elterlicher Sorge oder unter Vormundschaft steht, erhält für Angelegenheiten, an deren Besorgung die Eltern oder der Vormund verhindert sind, einen Pfleger. Die Ergänzungspflegschaft kann sich auf alle möglichen Bereiche, wie z. B. Vermögenssorge, Anfechtung der Vaterschaft, Zeugnisverweigerungsrecht usw. erstrecken.
Wird eine Pflegschaft erforderlich, so haben die Eltern dies dem zuständigen Vormundschaftsgericht unverzüglich anzuzeigen.
Achtes Buch Sozialgesetzbuch - Kinder- und Jugendhilfe - (SGB VIII), AGSG, Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
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