Ein Minderjähriger erhält einen Vormund, wenn er nicht unter elterlicher Sorge steht oder wenn die Eltern weder in den die Person noch in den das Vermögen betreffenden Angelegenheiten zur Vertretung des Minderjährigen berechtigt sind. Die Vormundschaft ordnet das zuständige Gericht an.
Achtes Buch Sozialgesetzbuch - Kinder- und Jugendhilfe - (SGB VIII), AGSG, Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
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