Anstellung

Sie möchten nicht mit einer eigenen Praxis in Berufsleben starten? Sie möchten im Team arbeiten. ohne finanzielles Risiko und flexible Arbeitszeiten nutzen?

Niederlassung bedeutet nicht unbedingt eine eigene Praxis, die mit hohen Investitionskosten verbunden ist: Auch als angestellte Ärztin oder angestellter Arzt kann man in der Niederlassung arbeiten, ohne das finanzielle Risiko und die organisatorische Last tragen zu müssen.

Eine Anstellung in der Niederlassung kann in einer Vertragsarztpraxis, einem medizinischen Versorgungszentrum (MVZ), einer Job-Sharing-Gemeinschaft oder einer Berufsausübungsgemeinschaft (BAG) erfolgen.

Medizinische Versorgungszentren (MVZ) sollen eine patientenorientierte Versorgung aus einer Hand ermöglichen. In einem MVZ können Vertragsärzte und/oder angestellte Ärzte tätig sein.  weitere Infos (KBV).

Beim Jobsharing teilen sich zwei Ärzte derselben Fachrichtung einen Arztsitz. Das ermöglicht die  ärztliche Berufsausübung in für Neuzulassungen gesperrten Planungsbereichen. Die Ärzte nutzen Räume, Geräte und Personal gemeinsam. > weitere Infos (KBV).

Hinter der Berufsausübungsgemeinschaft (BAG) versteckt sich die alte Gemeinschaftspraxis. Das Vertragsarztrechtsänderungsgesetz hat hier die Bezeichnungen vereinheitlicht. Es hat aber – zusammen mit anderen Reformen – auch neue Möglichkeiten geschaffen. > weitere Infos (KBV).

Wer sich niederlässt, muss nicht zwangsläufig in Vollzeit arbeiten. Insbesondere für Eltern bieten die Anstellungsmodelle eine angenehme Lösung, Familie und Beruf gut miteinander zu vereinbaren. Man kann zum Beispiel eine Teilzulassung beantragen. Dann reduziert sich die vorgeschriebene Mindestsprechstundenzeit von 20 auf zehn Stunden.

Die Kassenärztliche Vereinigung Bayern bietet Elternzeitmodelle, die auf die Bedürfnisse von jungen Familien zugeschnitten sind. Sie erleichtern Ärzten die Vereinbarung von Familie und beruflicher Tätigkeit in der ambulanten Versorgung.

Niedergelassene Ärzte können sich nach der Geburt eines Kindes bis zu drei Jahre in ihrer Praxis vertreten lassen, ohne ihre Zulassung zu verlieren. In Ausnahmefällen ist der Drei-Jahres-Zeitraum um weitere zwölf Monate verlängerbar, in Einzelfällen auch noch darüber hinaus. Als Ärztin gibt es zum Beispiel auch die Möglichkeit, sich bei Schwangerschaft oder nach der Geburt des Kindes vom Dienst befreien zu lassen. Eine Befreiung vom Bereitschafsdienst ab dem Zeitpunkt der Geburt können auch Väter beantragen.

Unsere kompetenten Ansprechpartner stehen Ihnen für Fragen gern beratend zur Verfügung und unterstützen Sie bei der Anstellung in einem MVZ oder einer Praxis in Ihrer Wunschregion im Landkreis Cham. Nutzen Sie dafür auch unsere Stellenbörse!

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Geschäftsstelle der Gesundheitsregion Plus Landkreis Cham
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