Pflegeunterstützungsgeld – Entlastung für berufstätige Angehörige
Wenn ein naher Angehöriger plötzlich pflegebedürftig wird, können berufstätige Angehörige kurzfristig der Arbeit fernbleiben, um die Pflege zu organisieren oder selbst zu übernehmen. In dieser Zeit besteht Anspruch auf Pflegeunterstützungsgeld.
Was ist neu seit dem 01.01.2024?
- Vorher: Maximal 10 Arbeitstage insgesamt je pflegebedürftiger Person
- Jetzt: Bis zu 10 Arbeitstage pro Kalenderjahr je pflegebedürftiger Person
Das bedeutet: Der Anspruch erneuert sich jedes Jahr und kann erneut geltend gemacht werden, wenn der Pflegebedarf weiterhin besteht.
Voraussetzungen
- Es handelt sich um einen nahen Angehörigen (z. B. Eltern, Kinder, Ehepartner, Geschwister).
- Eine akute Pflegesituation liegt vor.
- Die Pflegebedürftigkeit muss noch nicht abschließend organisiert sein.
- Die antragstellende Person ist sozialversicherungspflichtig beschäftigt.
Leistungshöhe
Das Pflegeunterstützungsgeld entspricht einer Lohnersatzleistung ähnlich dem Kinderkrankengeld. Es wird in Höhe von 90 % des ausgefallenen Nettoarbeitsentgelts gezahlt (ggf. 100 % bei Einmalzahlungen).
Antragstellung
- Der Antrag wird bei der Pflegekasse des pflegebedürftigen Angehörigen gestellt.
- Erforderlich ist eine ärztliche Bescheinigung über die akute Pflegesituation.
Weitere Informationen
Ausführliche Informationen finden Sie im Ratgeber Pflege des Bundesgesundheitsministeriums.
Kontakt
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