Pflegereform
Gesetz zur Weiterentwicklung der Gesundheitsversorgung
1. Stationäre Pflege: Zuschüsse zu Pflegeheimkosten
Seit dem 01.01.2022 erhalten Pflegebedürftige der Pflegegrade 2 bis 5 einen Leistungszuschlag auf die Pflege- und Ausbildungskosten in Pflegeheimen. Ziel ist es, den Eigenanteil an den Pflegekosten zu senken.
Zuschusshöhe nach Aufenthaltsdauer:
- 5 % im 1. Jahr
- 25 % ab dem 13. Monat
- 45 % ab dem 25. Monat
- 70 % ab dem 37. Monat
Wichtig: Die Kosten für Unterkunft, Verpflegung und Investitionen müssen weiterhin selbst getragen werden.
Pflegegrad 1: Kein Anspruch auf den Zuschuss.
2. Häusliche Pflege: Erhöhung der Pflegesachleistungen
Ab dem 01.01.2025 gelten folgende monatliche Höchstbeträge für ambulante Pflegesachleistungen:
Pflegegrad | Pflegesachleistung |
Pflegegrad 2 | 796 € |
Pflegegrad 3 | 1.497 € |
Pflegegrad 4 | 1.859 € |
Pflegegrad 5 | 2.299 € |
3. Kurzzeitpflege: Erhöhung des Leistungsbetrags
- Bis 2024: 1.774 €
- Ab 01.01.2025: 1.854 € pro Kalenderjahr
4. Erweiterte Pflegeberatung durch Pflegekassen
Pflegekassen beraten künftig auch bei:
- Beantragung neuer Leistungen
- Änderungen im Pflegebedarf
- Pflegekursen und Unterstützungsangeboten
5. Vereinfachte Versorgung mit Hilfsmitteln
- Pflegefachkräfte dürfen Empfehlungen für Pflegehilfsmittel aussprechen.
- Diese ersetzen eine ärztliche Verordnung.
- Die Empfehlung darf nicht älter als 2 Wochen sein.
6. Umwandlung von Pflegesachleistungen in Entlastungsleistungen
- Bis zu 40 % ungenutzter Pflegesachleistungen können ohne Antrag in Entlastungsleistungen umgewandelt werden.
- Gilt für Angebote zur Unterstützung im Alltag.
7. Pflegepauschbetrag (Steuer)
- Gilt ab Pflegegrad 2
- Kann in der Steuererklärung geltend gemacht werden
- Auch für Menschen mit Behinderung anwendbar
8. Übergangspflege im Krankenhaus
- Anspruch auf max. 10 Tage Übergangspflege im Krankenhaus, wenn keine andere Versorgung möglich ist
- Kosten übernimmt die gesetzliche Krankenkasse
- Antragstellung über den Sozialdienst des Krankenhauses
Kontakt
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