Pflegegrad
Der Pflegegrad entscheidet welche Leistungen der Pflegeversicherung in Anspruch genommen werden können. Es gibt 5 Pflegegrade. Diese ersetzen seit dem 01.01.2017 die früheren drei Pflegestufen.
Die Pflegegrade und damit auch der Umfang der Leistungen der Pflegeversicherung orientieren sich an der Schwere der Beeinträchtigungen der Selbstständigkeit oder der Fähigkeiten der pflegebedürftigen Person.
Die 5 Pflegegrade sind abgestuft: von geringen Beeinträchtigungen der Selbstständigkeit oder der Fähigkeiten (Pflegegrad 1) bis zu schwersten Beeinträchtigungen oder besonders hohen Anforderungen an die pflegerische Versorgung (Pflegegrad 5)
Die Pflegebedürftigkeit muss auf Dauer – voraussichtlich für mindestens sechs Monate – und mit mindestens der in § 15 SGB XI festgelegten Schwere bestehen.
Antragstellung
Pflegeleistungen beantragen
Um Leistungen der Pflegeversicherung in Anspruch nehmen zu können, muss ein Antrag bei der Pflegekasse gestellt werden; dies kann auch telefonisch erfolgen. Die Pflegekasse befindet sich bei der Krankenkasse. Die Antragstellung können auch Familienangehörige, Nachbarinnen und Nachbarn oder gute Bekannte übernehmen, wenn sie dazu bevollmächtigt werden.
Sobald der Antrag bei der Pflegekasse gestellt wird, beauftragt diese den Medizinischen Dienst (MD) oder andere unabhängige Gutachterinnen oder Gutachter mit der Begutachtung zur Feststellung der Pflegebedürftigkeit.
Privat Versicherte stellen einen Antrag bei ihrem privaten Versicherungsunternehmen. Die Begutachtung erfolgt dort durch Gutachterinnen oder Gutachter des Medizinischen Dienstes MEDICPROOF.
Bearbeitungs- und Begutachtungsfristen
Die gesetzlich vorgegebene Bearbeitungsfrist für Anträge auf Pflegeleistungen beträgt 25 Arbeitstage. Bei einem Aufenthalt im Krankenhaus oder in einer stationären Rehabilitationseinrichtung ist die Begutachtung durch den MD oder andere unabhängige Gutachterinnen und Gutachter innerhalb einer Woche durchzuführen, wenn dies zur Sicherstellung der weiteren Versorgung erforderlich ist.
Leistungsansprüche im Jahr 2024
Pflegegeld
Jeder Betroffene kann selbst darüber entscheiden, wie und von wem er gepflegt wird.
Es gibt die Möglichkeit; Pflegegeld in Anspruch zu nehmen.
Voraussetzung für den Bezug von Pflegegeld ist, dass die häusliche Pflege selbst sichergestellt wird, zum Beispiel durch Angehörige.
Eine vorgeschriebene regelmäßige pflegefachliche Beratung soll bei Pflegegeldbezug helfen, die Qualität der Pflege daheim zu sichern und den Pflegenden Hilfestellung geben.
Das Pflegegeld wird den Betroffenen von der Pflegekasse direkt überwiesen.
Eine Kombination Pflegegeld mit ambulanten Pflegesachleistungen ( Hilfe von ambulanten Pflegediensten) ist möglich.
Das Pflegegeld vermindert sich dann prozentual um den in Anspruch genommenen Wert der Pflegesachleistungen.
Das Pflegegeld beträgt pro Kalendermonat:
- Pflegegrad 2: 332 €
- Pflegegrad 3: 573 €
- Pflegegrad 4: 765 €
- Pflegegrad 5: 947 €
Leistungsansprüche der Versicherten an die Pflegeversicherung Überblick (Stand 2024)
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Pflegegrad 1 |
Pflegegrad 2 |
|
Häusliche Pflege |
Pflegegeld/Monat |
- |
332 € |
|
Verhinderungspflege |
Bis zu 6 Wochen ... durch Angehörige |
- |
474 € |
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Kurzzeitpflege |
Bis zu 8 Wochen/Kalenderjahr |
- |
1.612 € |
|
Tages-/Nachtpflege |
Bis zu monatlich |
- |
689 € |
|
Entlastungsbetrag |
Bis zu monatlich |
125 € |
125 € |
|
Vollstationäre Pflege |
Pflegeaufwendungen von pauschal bis zu |
125 € |
770 € |
|
|
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|||
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|
Pflegegrad 3 |
Pflegegrad 4 |
Pflegegrad 5 |
Häusliche Pflege |
Pflegegeld/Monat |
573 € |
765 € |
947 € |
Verhinderungspflege |
Bis zu 6 Wochen ... durch Angehörige |
817,50 € |
1.092 € |
1.351,50 € |
Kurzzeitpflege |
Bis zu 8 Wochen/Kalenderjahr |
1.612 € |
1.612 € |
1.612€ |
Tages-/Nachtpflege |
Bis zu monatlich |
1.298 € |
1.612 € |
1.995 € |
Entlastungsbetrag |
Bis zu monatlich |
125 € |
125 € |
125 € |
Vollstationäre Pflege |
Pflegeaufwendungen von pauschal bis zu |
1.262 € |
1.775 € |
2.005 € |
Pflegehilfsmittel |
Aufwendungen bis zu monatlich |
40 € |
40 € |
40 € |
Zuschlag zu Pflegekosten im Heim 2024:
Die Pflegekasse bezahlt Zuschüsse zum Eigenanteil an den Pflegekosten (gemeint sind tatsächlich nur die Pflegekosten, keine weiteren Kosten z.B. für Wohnen etc.), wenn eine pflegebedürftige Person im Heim wohnt (nur stationäre Pflege !)
Prozentsätze seit 01.01.2024:
- Im ersten Jahr: 15 Prozent
- Im zweiten Jahr: 30 Prozent
- Im dritten Jahr: 50 Prozent
- Ab dem vierten Jahr: 75 Prozent
Maßnahmen zur Verbesserung des Wohnumfeldes
- Ab Pflegegrad 2: 4.000 € je Maßnahme
- Technische Pflegehilfsmittel und sonstige Pflegehilfsmittel: 100% der Kosten, unter Umständen Zuzahlung zu leisten
Ansprechpartner vor Ort
Bitte kontaktieren Sie Pflegekasse (diese befindet sich bei ihrer Krankenkasse)
Nähere Auskünfte finden Sie im Ratgeber des Bundesgesundheitsministeriums.
Kontakt
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