541.12.02 Befreiung von den Festsetzungen nach § 52 WHG

Das Landratsamt Cham als Kreisverwaltungsbehörde kann gemäß § 52 WHG Befreiungen von den Festsetzungen der betroffenen Wasserschutzgebietsverordnung erteilen.

Welche Handlungen in einem Wasserschutzgebiet verboten sind, richtet sich nach dem Verbotskatalog der jeweils einschlägigen Wasserschutzgebietsverordnung.

Beim Landratsamt stehen die Pläne von festgesetzten Wasserschutzgebieten in Papierform zur Einsichtnahme zur Verfügung. Außerdem können die Verordnungstexte sowie die zugehörigen Lagepläne abgerufen werden.

Antragsunterlagen nach der Verordnung über Pläne und Beilagen in wasserrechtlichen Verfahren (WPBV) bzw. Merkblatt, mindestens
- Erläuterung der Maßnahme (siehe Merkblatt WPBV)
- Übersichtslageplan M 1 : 5000
- Lageplan M 1 : 1000
Vorab wird eine Anfrage / Beratung empfohlen.

Aufwendungen für Pläne und Beilagen, Auslagen für Gutachten, Gestattungsgebühr nach Bayer. Kostengesetz (KG)

Wasserhaushaltsgesetz (WHG) - Bayer. Wassergesetz (BayWG) - Bayer. Kostengesetz (KG) i. V. m. Kostenverzeichnis zum KG (KVz) – Wasserschutzgebietsverordnung (Link zum Archiv) -Verordnung über Pläne und Beilagen in wasserrechtlichen Verfahren (WPBV)

Landratsamt Cham - Wasserrecht

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Rachelstraße 6
93413   Cham
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