542.08 Gewässerverunreinigungen

Die Kreisverwaltungsbehörden haben bei Gewässerverunreinigungen (z.B. Eintrag von ungereinigtem häuslichen Abwasser, Jauche, Gülle oder Silage in das Grundwasser oder in ein oberirdisches Gewässer) für die Erhaltung und Wiederherstellung eines einwandfreien Zustands der Gewässer zu sorgen (Folgenbeseitigung). Sie haben zu veranlassen, dass die Einleitung in die Gewässer sofort abgestellt wird und die defekten Anlagen (Gülle- oder Jauchegruben bzw. Silageauffangschächte) unverzüglich saniert werden. Daneben sind Ordnungswidrigkeiten- bzw. Strafverfahren gegen den Verusacher der Gewässerverunreinigung einzuleiten.

Auslagen für Gutachten - Gebühr nach Bayer. Kostengesetz (KG)

Wasserhaushaltsgesetz (WHG) - Bayer. Wassergesetz (BayWG) - Bayer. Kostengesetz (KG) - Verordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen und über Fachbetriebe (Anlagenverordnung - VAwS)

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Schnellbögl, Andreas

Landratsamt Cham - Wasserrecht

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