542.06 Vollzug der Anlagenverordnung / Landwirtschaftliche Anlagen, Biogasanlagen

Die Anlagen zum Lagern und Abfüllen von Jauche, Gülle und Silagesickersäften müssen so beschaffen sein und so eingebaut, aufgestellt, unterhalten und betrieben werden, dass der bestmögliche Schutz der Gewässer vor Verunreinigung oder sonstiger nachteiliger Veränderung ihrer Eigenschaften erreicht wird. Die landwirtschaftlichen Abwässer sind daher in dichten Behältnissen oder Gruben zu sammeln und aufzufangen sowie landwirtschaftlich zu verwerten. Das Landratsamt hat dafür zu sorgen, dass diese Anlagen Anhang 5 der Anlagenverordnung entsprechen.

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Schnellbögl, Andreas

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