541.12.01 Festsetzung von Wasserschutzgebieten

Zum Schutz des für die öffentliche Wasserversorgung genutzten Grundwassers sind die Kreisverwaltungsbehörden ermächtigt, per Verordnung Wasserschutzgebiete festsetzen. In der entsprechenden Rechtsverordnung können, soweit der Schutzzweck dies erfordert,

  1. bestimmte Handlungen verboten oder für nur eingeschränkt zulässig erklärt werden,
  2. die Eigentümer und Nutzungsberechtigten von Grundstücken verpflichtet werden,
    a) bestimmte auf das Grundstück bezogene Handlungen vorzunehmen, insbesondere die Grundstücke nur in bestimmter Weise zu nutzen,
    b) Aufzeichnungen über die Bewirtschaftung der Grundstücke anzufertigen, aufzubewahren und der zuständigen Behörde auf Verlangen vorzulegen,
    c) bestimmte Maßnahmen zu dulden, insbesondere die Beobachtung des Gewässers und des Bodens, die Überwachung von Schutzbestimmungen, die Errichtung von Zäunen sowie Kennzeichnungen, Bepflanzungen und Aufforstungen,
  3. Begünstigte verpflichtet werden, die nach Nummer 2 Buchstabe c zu duldenden Maßnahmen vorzunehmen.

Die Festsetzung von Wasserschutzgebieten erfolgt in einem förmlichen Verfahren unter Beteiligung der Öffentlichkeit.

Die öffentliche Auslegung der Planunterlagen bei den betroffenen Gemeinden wird durch diese ortsüblich bekanntgemacht.

Einwendungen gegen das Vorhaben sind bis spätestens zwei Wochen nach Beendigung der Auslegung bei der Gemeinde oder beim Landratsamt Cham schriftlich oder zur Niederschrift zu erheben. Werden gegen das Vorhaben Einwendungen erhoben, so werden diese voraussichtlich in einem Termin erörtert, der noch ortsüblich bekanntgemacht wird.

Die Pläne von festgesetzten Wasserschutzgebieten stehen in Papierform beim Landratsamt Cham zur Einsichtnahme zur Verfügung. Außerdem können die Verordnungstexte sowie die zugehörigen Lagepläne abgerufen werden.

Wasserhaushaltsgesetz (WHG) - Bayer. Wassergesetz (BayWG)

Landratsamt Cham - Wasserrecht

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