231.00.10 Eingliederungshilfe für seelisch Behinderte

Kinder oder Jugendliche haben Anspruch auf Eingliederungshilfe, wenn ihre seelische Gesundheit mit hoher Wahrscheinlichkeit länger als sechs Monate von dem für ihr Lebensalter typischen Zustand abweicht und daher ihre Teilhabe am Leben in der Gesellschaft beeinträchtigt ist oder eine solche Beeinträchtigung zu erwarten ist.

Die Hilfe wird nach dem Bedarf im Einzelfall:

  • in ambulanter Form (z.B. Legasthenie, Dyskalkulie),
  • in Tageseinrichtungen für Kinder oder in anderen teilstationären Einrichtungen,
  • durch geeignete Pflegepersonen,
  • in Einrichtungen über Tag und Nacht sowie sonstigen Wohnformen geleistet.

Weitere Informationen: Bayerisches Landesjugendamt

Nachweise über Nettoeinkommen der letzten sechs Monate sowie der laufenden Belastungen (nicht bei ambulanter Hilfe)

Eine Beteiligung an den Kosten erfolgt gemäß den gesetzlichen Vorschriften unter Berücksichtigung von Einkommen, Belastungen, Anzahl der Familienmitglieder bzw. der unterhaltsberechtigten Personen (nicht bei ambulanter Hilfe)

  • Achtes Buch Sozialgesetzbuch - Kinder- und Jugendhilfe - (SGB VIII), AGSG
  • Erstes Buch Sozialgesetzbuch - Allgemeiner Teil - (SGB I)
  • Zehntes Buch Sozialgesetzbuch - Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz - (SGB X)

Landratsamt Cham - Wirtschaftliche Jugendhilfe

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