302.04.01 Gaststättenerlaubnis

1. Grundsätze
1.1 Gaststättenerlaubnis
Die Gaststättenerlaubnis ist raum- und personenbezogen, somit kann eine Erlaubnis nur beantragt bzw. erteilt werden, wenn das Objekt bekannt ist. Es wird empfohlen, bereits vor Anpachtung eines Objekts mit dem Landratsamt Cham Kontakt aufzunehmen.

1.2 Voraussetzungen
Der zukünftige Gastwirt muss keine beruflichen Voraussetzungen erfüllen. Sofern der Antragsteller aufgrund seiner Vorbildung (z.B. Kochlehre oder ähnliches) nicht befreit ist, ist jedoch eine eintägige Unterrichtung für Gastwirte bei der Industrie und Handelskammer (www.ihk-regensburg.de), Kosten derzeit ca. 50,00 €, zu besuchen. Im Rahmen dieses Kurses werden die grundlegenden Reglungen und Bestimmungen des Gaststättengesetzes sowie der einschlägigen schankanlagen- und lebensmittelrechtlichen Vorschriften vermittelt.

2. Erlaubnisverfahren
Im Erlaubnisverfahren ist grundsätzlich zu unterscheiden, ob eine bereits bestehende Gaststätte in unverändertem Umfang und ohne nennenswerte Umbauten fortgeführt werden soll (= Fortführung) oder beabsichtigt ist, eine Gaststätte neu zu errichten (= Neuerrichtung) bzw. eine bestehende Gaststätte in Größe, Raumaufteilung oder Funktionalität zu verändern (= Änderung).

2.1. Neuerrichtung / Raumänderung
Sofern es sich um eine Neuerrichtung handelt oder eine räumliche Änderung (insbesondere Ausdehnung) beabsichtigt ist, ist zuerst beim Landratsamt Cham - Bauabteilung - eine Baugenehmigung/ Nutzungsänderung zu beantragen. In diesem Fall empfiehlt es sich zwar, zeitgleich den gaststättenrechtlichen Antrag zu stellen, um ein insgesamt schnellstmögliches Genehmigungsverfahren zu gewährleisten; es ist hier jedoch ausdrücklich zu betonen, dass vor Abschluss des Bauverfahrens bzw. der Vorlage einer schriftlichen Baufreigabe durch das Landratsamt Cham - Bauabteilung - eine Gaststättenerlaubnis grundsätzlich nicht erteilt werden kann und somit der Betrieb nicht eröffnet werden darf.

2.2 Bestehender Betrieb (=Fortführung)
Ein bestehender Betrieb kann in aller Regel in unverändertem Umfang und Ausmaß fortgeführt werden. Es empfiehlt sich jedoch grundsätzlich vor der Anpachtung des Objektes mit dem Landratsamt Cham - Sachbereich 332 - Kontakt aufzunehmen, um möglichen Unstimmigkeiten vorzubeugen.

2.3. Antragstellung
Der Gaststättenantrag ist bei der örtlich zuständigen Gemeinde zu stellen.

2.4 Erlaubnisversagung
Sofern der Antragsteller vorbestraft ist oder sonstige gravierende negative Erkenntnisse über den Antragsteller vorliegen, ist eine Versagung der beantragten Gaststättenerlaubnis möglich.

2.5 Vorläufige Erlaubnis
Bei unveränderter Fortführung eines Betriebes wird in der Regel eine vorläufige Erlaubnis erteilt. Eine vorläufige Erlaubnis kann jedoch nicht für eine Neuerrichtung erteilt werden.

2.6. Endgültige Erlaubnis
Die endgültige Erlaubnis wird im Falle einer Fortführung ca. 3 Monate nach Antragstellung erteilt, sofern keine Hinderungsgründe bestehen. Die endgültige Erlaubnis wird im Falle einer Neuerrichtung nach Erhalt der Baugenehmigung erteilt, sofern keine anderweitigen Hinderungsgründe bestehen.

3. Sonstiges
Bei nicht deutschen Staatsangehörigen sind die ausländerrechtlichen Vorschriften hinsichtlich der Aufnahme einer selbständigen Erwerbstätigkeit zu beachten (insbesondere für Antragsteller außerhalb des EU-Bereiches). Auskünfte gibt die Ausländerbehörde des Landratsamtes Cham.

Der Antrag sollte vier Wochen vor der beabsichtigen Eröffnung der Gaststätte gestellt werden.

  • Personalausweis oder Reisepass
  • Unterrichtungsnachweis für Gastwirte der Industrie und Handelskammer (IHK)
  • Grundrissplan (Maßstab 1:100) der Räumlichkeiten (bei Außenbewirtschaftung auch Lageplan 1:1000)
  • Gesundheitszeugnis nach den §§ 17, 18 Bundesseuchengesetz
  • Pachtvertrag (falls der Antragsteller nicht Eigentümer der Räumlichkeiten ist)
  • Bei der Wohnsitzgemeinde sind ein Führungszeugnis und ein Auszug aus dem Gewerbezentralregister zur Vorlage bei einer Behörde zu beantragen (Siehe Antragsformular!).

Die einmalige Erlaubnisgebühr beträgt derzeit zwischen 50 € und 5.000 €.
Die Erlaubnisgebühr berechnet sich anhand der jeweiligen Betriebsart und der Gastraumgröße.

Ansprechpartner

Name Telefon Telefax Zimmer
Schinabeck, Robert
+49 (9971) 845-216 N0-21

Landratsamt Cham - Gewerbe- und Gaststättenrecht

AdresseLandratsamt Cham - Gewerbe- und Gaststättenrecht
Rachelstraße 6
93413   Cham
Kontakt
Fax: +49 (9971) 834-238
Öffnungszeiten

Montag bis Donnerstag: 8.00 - 16.00 Uhr durchgehend geöffnet Freitag: 8.00 - 12.00 Uhr Bitte vereinbaren Sie auch während dieser Zeiten einen Termin.