Allgemeinverfügung des Landratsamtes Cham zum Notbetrieb einzelner Heizungsanlagen als Ersatz einer Gasheizung
Das Landratsamt Cham erlässt eine Allgemeinverfügung zur befristeten Wiederinbetriebnahme von älteren Holzfeuerungsanlagen nach der 1. BImSchV aufgrund der Gasmangellage. Danach dürfen außer Betrieb genommene Holzfeuerungsanlagen wieder in Betrieb genommen werden, wenn dadurch eine vorhandene Gasheizung ganz oder teilweise ersetzt wird. Diese Allgemeinverfügung tritt am 01.09.2022 in Kraft und mit Ablauf des 31.05.2023 außer Kraft.
Mit dem Betrieb der Feuerungsanlage darf erst begonnen werden, wenn der Betreiber die Aufnahme des Betriebs unter Vorlage des zutreffenden Formulars beim Landratsamt Cham bereits angezeigt hat oder aktuell anzeigt. Bitte reichen Sie das Formular direkt beim Landratsamt Cham oder über Ihren zuständigen bevollmächtigten Bezirkskaminkehrmeister ein.
Es stehen folgende Formulare zur Verfügung:
- Immissionsschutz - Formular zum Notbetrieb von Einzelraumfeuerungsanlagen
- Immissionsschutz - Formular zum Notbetrieb zentraler Heizungsanlagen
Hinweis
Ab dem Außerkrafttreten der Allgemeinverfügung (mit Ablauf des 31.05.2023), können die betreffenden Feuerungsanlagen wieder nur im Notbetrieb genutzt werden. Eine regelmäßige Nutzung der Feuerungsanlagen ist dann nicht mehr möglich.
Weitere Informationen
Weitere Informationen zum Notbetrieb einzelner Heizungsanlagen können der Allgemeinverfügung entnommen werden: