504.05.01 Freistellungen für geförderte Wohnungen

Die Vermietung an berechtigte Personen hat immer den Vorrang. Die Voraussetzungen für die Erteilung einer vorrangigen Wohnberechtigungsbescheinigung werden geprüft. Die Wohnung muss nach Kenntnis der Kündigung dem Landratsamt als "frei" gemeldet werden.

Die Freistellung einer Wohnung wird in der Regel erst nach 3-monatigem Leerstand erteilt.

Die Liste mit Vermietern von geförderten Wohnungen ist auf Anfrage beim Landratsamt Cham erhältlich.

  • Formloser Antrag des Vermieters auf Freistellung einer bestimmten Wohnung
  • Angabe, seit wann die Wohnung leer steht und wer die Wohnung bezieht
  • Nachweise über Bemühungen um berechtigte Mieter (Inserate, etc.)
  • Nachweise über das Einkommen der letzten 12 Monate aller Personen, die die betreffende Wohnung beziehen sollen.

Es fällt eine Gebühr zwischen 30,00 € - 120,00 € an

  • Wohnungsbindungsgesetz (WoBindG)
  • Gesetz über die soziale Wohnraumförderung (WoFG)

Ansprechpartner

Name Telefon Telefax Zimmer
Gruber, Bettina
+49 (9971) 845-086 251

Landratsamt Cham - Wohnungsbindung

AdresseLandratsamt Cham - Wohnungsbindung
Rachelstraße 6
93413   Cham
Kontakt
Fax: +49 (9971) 845-086
Öffnungszeiten

Montag bis Donnerstag: 8.00 - 16.00 Uhr durchgehend geöffnet Freitag: 8.00 - 12.00 Uhr Bitte vereinbaren Sie auch während dieser Zeiten einen Termin.