323.03.01 Außerbetriebsetzung Fahrzeug

Seit 01.03.2007 gibt es keine Stilllegung oder Löschung mehr, sondern die Außerbetriebsetzung des Fahrzeugs.
Gleichzeitig wird dem Halter oder dem Überbringer der Außerbetriebsetzung ermöglicht, über die Weiterverwendung des Kenzeichens selbst zu entscheiden. Deshalb wird bei der Außerbetriebsetzung die Frage gestellt, was mit dem Kennzeichen passieren soll.
Wird das Fahrzeug wieder auf den gleichen Halter mit dem gleichen Kennzeichen (Wiederzulassung!) oder im Landkreis mit dem gleichen Kennzeichen angemeldet (Umschreibung innerhalb!), dann empfiehlt es sich, die Kennzeichen reservieren zu lassen (Reservierungsdauer 12 Monate). Soll das gleiche Kennzeichen für ein neues Fahrzeug wiederverwendet werden, so wird es frei gegeben, aber für den Kunden gegen eine Gebühr vorwegreserviert. Die Freigabe erfolgt sofort.
Wenn der Kunde das Kennzeichen nicht mehr haben will, dann wird es für die Allgemeinheit freigegeben und kann dann von einem anderen Kunden wieder verwendet werden.

Bei Verlust eines oder beider Kennzeichen wird eine Verlustmeldung an die Polizei erstellt.
Bei Diebstahl eines oder beider Kennzeichen ist eine Diebstahlmeldung der Polizei mitzubringen.
In jedem Fall werden die Kennzeichen 11 Jahre gesperrt.

Bei Verlust/Diebstahl des Fahrzeugscheines ist eine Verlustmeldung des Halters notwendig unter Vorlage des Personalausweises oder Reisepasses.
Bei Verlust/Diebstahl der Zulassungsbescheinigung Teil I ist eine eidesstattliche Versicherung des Halters persönlich unter Vorlage des Personalauseises/Reisepasses notwendig. Die eidesstattliche Versicherung kann auch vor einem Notar geleistet werden, sollte der Halter nicht persönlich anwesend sein können; dies ist vor allem bei auswärtigen Kennzeichen der Fall.
Bei Verlust/Diebstahl des Fahrzeugbriefes bzw. Zulassungsbescheinigung Teil II ist eine eidestattliche Versicherung des Halters persönlich unter Vorlage des Personalausweises/Reisepasses notwendig. Falls der Halter nicht anwesend sein kann oder es sich um ein auswärtiges Kennzeichen handelt, gilt das gleiche wie beim Fahrzeugschein /Zulassungsbescheinigung Teil I.

Bitte beachten Sie, dass sich auch in Bad Kötzting, Roding und Waldmünchen Zulassungsstellen befinden!
Den zuständigen Sachbearbeiter Ihrer Zulassungsstelle finden Sie über den "Link" weiter unten.

Mehr Informationen:

  • Kennzeichen
  • Fahrzeugschein bzw. Zulassungsbescheinigung Teil I

Ansprechpartner

Name Telefon Telefax Zimmer
Albrecht, Marion
Baier, Barbara
+49 (9971) 845-242 040
Busch, Julia
+49 (9971) 845-243 040
Hunger, Doris
+49 (9971) 845-244 040
Laußer, Sebastian
+49 (9971) 845-246 040
Lobmeier, Horst
+49 (9971) 845-245 040

Landratsamt Cham - Zulassungsstelle

AdresseLandratsamt Cham - Zulassungsstelle
Rachelstraße 6
93413   Cham
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Fax: +49 (9971) 845-242
Öffnungszeiten

Mo-Fr 7.30-12.00 Uhr, Di 13.30-15.30 Uhr, Do 13.30-15.30 Uhr ACHTUNG: GILT NUR FÜR DIE ZULASSUNGSSTELLE (nicht für Führerscheinwesen!)