321.02.08 Parkerleichterung Handwerker

Hinweise zur Zuständigkeit:
Wenn die Ausnahme nur für gemeindliche Straßen innerhalb eines Gemeindegebietes gewünscht wird: die jeweilige Gemeinde/Stadt.
Wenn die Ausnahme auch für Kreis-, Staats- oder Bundesstraßen oder für Straßen im gesamten Landkreisgebiet gewünscht wird: die Straßenverkehrsbehörde beim Landratsamt (Sg. 32)

In Bayern können Handwerksbetrieben in der Ausübung ihrer beruflichen Tätigkeit von den Vorschriften über das Halten und Parken ( Parken auf Gehwegen, Betätigung von Parkuhren und Parkscheinautomaten, Benutzungsverbot von Fußgängerbereichen, Ausnahmen von Halt- und Zonenhaltverboten etc.) Ausnahmen erteilt werden. Die Genehmigungen werden für bestimmte Fahrzeuge ausgestellt, die als Werkstattfahrzeuge oder zum Transport von Werkzeug oder Materialien oder aufgrund der Eilbedürftigkeit für die Werkleistung unbedingt erforderlich sind und in zumutbarer Entfernung kein anderer Parkraum zur Verfügung steht. Die Ausnahmegenehmigung wird mit einem Parkausweis und einem Arbeitsstättennachweis erteilt, die stets gut lesbar hinter der Windschutzscheibe des Fahrzeugs auszulegen sind.

Handwerkskarte oder den Nachweis über die Anzeige des Gewerbes bei der Handwerkskammer

55,00 € - Ausnahmegenehmigung bis zu 1 Jahr

Anwendungshinweise des Bayerischen Staatsministeriums des Innern für Bau und Verkehr zum Vollzug der Straßenverkehrs-Ordnung, Stand: 1.4.2014

Ansprechpartner

Name Telefon Telefax Zimmer
Konadl, Tobias
+49 (9971) 845-021 041
Schindler, Franz
+49 (9971) 845-247 041

Landratsamt Cham - Straßenverkehrsamt

AdresseLandratsamt Cham - Straßenverkehrsamt
Rachelstraße 6
93413   Cham
Kontakt
Fax: +49 (9971) 845-247
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