321.02.04 Wandertage / Volksläufe / Umzüge etc.

Hinweise zur Zuständigkeit:
Wenn der Umzug/Veranstaltung nur auf gemeindlichen Straßen innerhalb eines Orts/Gemeindegebietes abgehalten wird: die jeweilige Gemeinde/Stadt.
Wenn der/die Umzug/Veranstaltung auch auf Kreis-, Staats- oder Bundesstraßen abgehalten wird oder sich über mehrere Gemeinden erstreckt: die Straßenverkehrsbehörde beim Landratsamt (Sg.32).

Veranstaltungen für die Straßen mehr als verkehrsüblich in Anspruch genommen werden, bedürfen einer Erlaubnis durch die zuständige Straßenverkehrsbehörde. Dies ist der Fall, wenn die Benutzung der Straße für den Verkehr wegen der Zahl oder des Verhaltens der Teilnehmer oder der Fahrweise der beteiligten Fahrzeuge eingeschränkt wird.
Darunter fallen u.a.: Volksmärsche, Volksläufe, Umzüge im Rahmen von Volks- und Vereinsfesten, Straßenfeste, Faschingsumzüge, Umzüge anlässlich von Maifeierlichkeiten, Jahrtagen, St. Martinsumzügen usw.

Daneben wäre noch zu beachten:
Bei örtlichen Veranstaltungen wäre mit der Gemeinde/Stadt und ggfs. der örtlichen Feuerwehr Kontakt aufzunehmen um notwendige Verkehrssicherungsmaßnahmen festzulegen. Geplante verkehrsregelnde Maßnahmen (Geschwindigkeitsbeschränkungen, Haltverbote und Verkehrsumleitungsbeschilderungen) sind aufzuführen. Werden Festzelte und Sanitäranlagen aufgestellt, so müssen diese von den Baubehörden abgenommen werden. In diesen Fällen ist eine gesonderte Anzeige über die Gemeinde/Stadt erforderlich. Gleiches gilt für den Ausschank von Speisen und Getränken oder das Abspielen von Musikstücken - auch hier ist die Gemeinde/Stadt zu unterrichten und erforderliche Genehmigungen zu beantragen.

Der Antrag sollte mindestens 4-6 Wochen vor dem Veranstaltungstermin eingereicht werden, damit notwendige Vorbesprechungen mit verschiedenen Fachstellen (Polizei, Straßenbaulasträger, Ortstermin etc.) durchgeführt werden können.

  • Steckenplan oder -skizze
  • Wegstreckenbeschreibung o. dgl.
  • Nachweis einer Veranstalterhaftpflichtversicherung

Die Gebühren werden nach Verwaltungsaufwand und Veranstaltungsbedeutung festgelegt; 

§ 29 Abs 2 StVO und VwV sowie Ausführungsbestimmungen hierzu (siehe auch § 29/1 ff "StVO für die Praxis")

Ansprechpartner

Name Telefon Telefax Zimmer
Konadl, Tobias
+49 (9971) 845-021 041
Schindler, Franz
+49 (9971) 845-247 041

Landratsamt Cham - Straßenverkehrsamt

AdresseLandratsamt Cham - Straßenverkehrsamt
Rachelstraße 6
93413   Cham
Kontakt
Fax: +49 (9971) 845-247
Öffnungszeiten

Montag bis Donnerstag: 8.00 - 16.00 Uhr durchgehend geöffnet Freitag: 8.00 - 12.00 Uhr Bitte vereinbaren Sie auch während dieser Zeiten einen Termin.