321.01.02 Beschilderung / Bauarbeiten / Straßen

Hinweise zur Zuständigkeit:
Wenn die Verkehrsbeschränkung nur für gemeindliche Straßen innerhalb eines Gemeindegebietes gewünscht wird: die jeweilige Gemeinde/Stadt.
Bei Umleitung auf Kreis- bzw. Staats- oder Bundesstraßen ist das Landratsamt zuständig.
Wenn die Verkehrsbeschränkung auch für Kreis-, Staats- oder Bundesstraßen oder für Straßen im gesamten Landkreisgebiet gewünscht wird: die Straßenverkehrsbehörde beim Landratsamt (Sg. 32).

Vor dem Beginn von Arbeiten, die sich auf den Straßenraum auswirken (z.B. Kabelverlegearbeiten, Kanalbau, Straßenausbau, Wasserleitungsbau/Wasserleitungsunterhalt, -rohrbruch, Öffnen v. Baugruben, Erstellen v. Ausfahrten, Fassadenarbeiten, asanschluss u.dgl.) müssen die Unternehmer - die Bauunternehmer unter Vorlage eines Verkehrszeichenplans - von der zuständigen Verkehrsbehörde Anordnungen darüber einholen, wie ihre Arbeitsstellen abzusperren und zu kennzeichnen sind, ob und wie der Verkehr, auch bei teilweiser Straßensperrung, zu beschränken, zu leiten und zu regeln ist, ferner ob und wie sie gesperrte Straßen und Umleitungen zu kennzeichnen haben.

Die Verkehrssicherungspflicht obliegt dem Bauunternehmer, solange er die Bauarbeiten ausführt oder in der Lage ist, die zur Abwehr von Gefahren erforderlichen Maßnahmen zu treffen. Seine Verantwortlichkeit tritt hierbei neben die grundsätzlich weiter bestehende Verkehrssicherungspflicht des Straßenbaulastträgers.

Weitere Informationen:

Bundesministerium für Verkehr
Homepage des Bundesministeriums für Verkehr und digitale Infrastuktur

Der Antrag sollte mindestens 2 Wochen vor Arbeitsbeginn eingereicht werden, damit notwendige Vorbesprechungen mit verschiedenen Fachstellen (Polizei, Straßenbaulastträger, Versorgungsunternehmen, Busunternehmen etc.) durchgeführt werden können.

  • Lageplan, Skizze oder sonstige Kartenausschnitte aus denen die Örtlichkeit der Baustelle ersichtlich ist.
  • Beschilderungsvorschlag bzw. Verkehrszeichenplan oder Regelplan
  • Sondernutzungserlaubnis/Gestattung des Straßenbaulastträgers bzw. Grundstückseigentümers

Kurzfristige / Tagesbaustellen ab 30,00 €.
Bei längerfristigen Arbeitsstellen wird die Gebühr nach der Genehmigungsdauer berechnet.

§ 45 Abs. 6 StVO (siehe S. § 45/6 ff StVO für die Praxis) sowie Richtlinien für die Sicherung von Arbeitsstellen an Straßen (Verkehrsblatt 6/1995 des BMV)

Ansprechpartner

Name Telefon Telefax Zimmer
Konadl, Tobias
+49 (9971) 845-021 041
Schindler, Franz
+49 (9971) 845-247 041

Landratsamt Cham - Straßenverkehrsamt

AdresseLandratsamt Cham - Straßenverkehrsamt
Rachelstraße 6
93413   Cham
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