233.01.06 Erstellung Hilfeplan

Die Beteiligten werden vor der Entscheidung über die Inanspruchnahme einer Hilfe und vor einer notwendigen Änderung von Art und Umfang der Hilfe beraten und auf die möglichen Folgen für die Entwicklung des Kindes hingewiesen. Ist Hilfe außerhalb der eigenen Familie erforderlich, werden sie bei der Auswahl der Einrichtung oder der Pflegestelle beteiligt. Die Entscheidung über die im Einzelfall angezeigte Hilfeart wird, wenn Hilfe voraussichtlich für längere Zeit zu leisten ist, im Zusammenwirken mehrerer Fachkräfte getroffen. Als Grundlage für die Ausgestaltung der Hilfe wird ein Hilfeplan aufgestellt, der Feststellungen über den Bedarf, die zu gewährende Art der Hilfe sowie die notwendigen Leistungen enthält. Es wird regelmäßig geprüft, ob die gewählte Hilfeart weiterhin geeignet und notwendig ist.

Weitere Informationen: Bayerisches Landesjugendamt

Nachweise über Nettoeinkommen der letzten sechs Monate sowie der laufenden Belastungen

Eine Beteiligung an den Kosten erfolgt gemäß den gesetzlichen Vorschriften unter Berücksichtigung von Einkommen, Belastungen, Anzahl der Familienmitglieder bzw. der unterhaltsberechtigten Personen.

Achtes Buch Sozialgesetzbuch - Kinder- und Jugendhilfe - (SGB VIII), AGSG, Bundessozialhilfegesetz (BSHG), Bürgerliches Gesetzbuch (BGB), Erstes Buch Sozialgesetzbuch - Allgemeiner Teil - (SGB I), Zehntes Buch Sozialgesetzbuch - Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz - (SGB X)

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Landratsamt Cham - Amt für Jugend und Familie / Allgemeiner Sozialdienst

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