233.01.05 Verfahren Jugendgerichtsgesetz

Das Jugendamt hat im Verfahren nach dem Jugendgerichtsgesetz mitzuwirken. Dabei hat es frühzeitig zu prüfen, ob für den Jugendlichen oder den jungen Volljährigen Leistungen der Jugendhilfe in Betracht kommen. Ist dies der Fall oder ist eine geeignete Leistung bereits eingeleitet oder gewährt worden, so hat das Jugendamt den Staatsanwalt oder den Richter umgehend davon zu unterrichten, damit geprüft werden kann, ob diese Leistung ein Absehen von der Verfolgung oder eine Einstellung des Verfahrens ermöglicht. Der Mitarbeiter des Jugendamts soll den Jugendlichen oder den jungen Volljährigen während des gesamten Verfahrens betreuen.

Weitere Informationen:

Achtes Buch Sozialgesetzbuch - Kinder- und Jugendhilfe - (SGB VIII), AGSG, Jugendgerichtsgesetz (JGG), Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)

Ansprechpartner

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Pietzonka, Christina
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Landratsamt Cham - Amt für Jugend und Familie / Allgemeiner Sozialdienst

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93413   Cham
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