Genehmigung eines Versorgungsvertrages nach dem Gesetz über das Apothekenwesen
Allgemeine Beschreibung
Wenn der Inhaber einer Erlaubnis zum Betrieb einer Apotheke ein Krankenhaus mit Arzneimitteln versorgen möchte, ist hierzu ein schriftlicher Vertrag zu schließen. Dieser Vertrag bedarf zu seiner Rechtswirksamkeit der Genehmigung des Landratsamtes Cham.
Bis zur Erteilung der Genehmigung ist der Versorgungsvertrag schwebend unwirksam.
Gesetzliche Informationen/Verweise
Gesetz über das Apothekenwesen
Verordnung über den Betrieb von Apotheken (Apothekenbetriebsordnung)
Welche Kosten sind damit verbunden
Genehmigungsgebühr: 60,00 € bis 300,00 €
Welche Unterlagen sind mitzubringen
1. Antrag auf Genehmigung
2. Versorgungsvertrag
3. Erklärung, wieviele Betten versorgt werden und Anzahl der Akut- bzw. Rehabetten
4. Anzahl, Qualifikation und Stundenzahl des Apothekenpersonals