610.01.04 Hilfen zur Gesundheit

Zu den Hilfen zur Gesundheit gehören die Hilfe bei Krankheit, die Hilfe zur Familienplanung, die Hilfe bei Sterilisation, die Hilfe bei Schwangerschaft und Mutterschaft und die vorbeugende Gesundheitshilfe.

Seit 01.01.2004 wird die Krankenbehandlung von Empfängern von Leistungen nach dem Dritten bis Neunten Kapitel des Zwölften Buches des Sozialgesetzbuches und von Empfängern laufender Leistungen nach § 2 des Asylbewerberleistungsgesetzes, die nicht versichert sind, in der Regel von der gesetzlichen Krankenkasse übernommen, wobei jedoch der Sozialhilfeträger Kostenträger bleibt. Hilfen zur Gesundheit durch den Sozialhilfeträger selbst kommen nur noch in Ausnahmefällen in Betracht.

Es wird darauf hingewiesen, dass der Anspruch auf Hilfen zur Gesundheit absolut nachrangig ist, d.h. dass Ansprüche aus einer (möglichen) Krankenversicherung die Gewährung von Hilfen zur Gesundheit ausschließen.

Wichtige Hinweise zur Krankenversicherungspflicht:

  • Durch das Gesetz zur Stärkung des Wettbewerbs in der gesetzlichen Krankenversicherung werden vom 01.04.2007 an alle im Inland wohnenden Personen, die keinen Anspruch auf eine anderweitige Absicherung im Krankheitsfall haben und zuletzt gesetzlich krankenversichert waren oder in Deutschland bisher weder gesetzlich noch privat krankenversichert waren, aber dem Grunde nach der gesetzlichen Krankenversicherung zuzuordnen sind, im Wege der Versicherungspflicht nach § 5 Abs. 1 Nr. 13 SGB V in die gesetzliche Krankenversicherung einbezogen. Für den Bereich der landwirtschaftlichen Krankenversicherung enthält § 2 Abs. 1 Nr. 7 KVLG 1989 eine darauf Bezug nehmende Regelung.
     
  • Für Personen ohne Absicherung im Krankheitsfall, die zuletzt privat krankenversichert waren oder solche, die in Deutschland weder gesetzlich noch privat krankenversichert waren, aber nicht der gesetzlichen Krankenversicherung zuzuordnen sind, werden die privaten Versicherungsunternehmen verpflichtet, seit 01.07.2007 einen Versicherungsvertrag anzubieten; seit 01.01.2009 besteht für solche Personen sogar eine Verpflichtung zum Abschluss eines Versicherungsvertrages.

Die Hilfen zur Gesundheit werden geleistet, soweit dem Leistungsberechtigten, seinem nicht getrennt lebenden Ehegatten oder Lebenspartner und, wenn er minderjährig und unverheiratet ist, auch seinen Eltern oder einem Elternteil die Aufbringung der Mittel aus dem Einkommen und Vermögen nach den Bestimmungen der §§ 82 bis 91 SGB XII nicht zuzumuten ist. Insoweit ist das Einkommen lediglich im Rahmen bestimmter Einkommensgrenzen einzusetzen. Das Einkommen unterhalb der im Einzelfall anzuwendenden Einkommensgrenze bleibt in der Regel anrechnungsfrei. Das die Einkommensgrenze übersteigende Einkommen ist in angemessenem Umfang einzusetzen.

Der Antrag auf Sozialhilfe ist bei der Wohnortgemeinde zu stellen, die den Antrag anhand der melderechtlichen Unterlagen bestätigt und anschließend an die Sozialhilfeverwaltung im Landratsamt zur zuständigen Bearbeitung weiterleitet. Die Angaben im Antrag sind, soweit möglich, durch geeignete Unterlagen zu belegen. Welche Belege und Antragsunterlagen notwendig sind, entnehmen Sie bitte der unten angefügten Zusammenstellung.

  • Zwölftes Buch Sozialgesetzbuch - Sozialhilfe - (SGB XII)
  • Erstes Buch Sozialgesetzbuch - Allgemeiner Teil - (SGB I)
  • Zehntes Buch Sozialgesetzbuch - Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz - (SGB X)
  • Fünftes Buch Sozialgesetzbuch - Gesetzliche Krankenversicherung - (SGB V)

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