610.01.02 Hilfe zum Lebensunterhalt / Einmalige Bedarfe

Leistungen für einmalige Bedarfe sieht § 31 Abs. 1 SGB XII nur in den folgenden Fällen vor:

  • Erstausstattungen für die Wohnung einschließlich Haushaltsgeräten,
  • Erstausstattungen für Bekleidung und Erstausstattungen bei Schwangerschaft und Geburt,
  • Anschaffung und Reparaturen von orthopädischen Schuhen, Reparaturen von therapeutischen Geräten und Ausrüstungen sowie die Miete von therapeutischen Geräten.

Die Aufzählung ist abschließend.

Leistungen für einmalige Bedarfe erhält bei Bedarf und Notwendigkeit derjenige, der laufende Leistungen der Hilfe zum Lebensunterhalt bezieht.
Sie erhält aber auch, wer zwar keine laufenden Leistungen zum Lebensunterhalt benötigt, den Bedarf jedoch aus eigenen Kräften und Mitteln nicht voll beschaffen kann. In diesem Fall kann das Einkommen berücksichtigt werden, das innerhalb eines Zeitraums von bis zu sechs Monaten nach Ablauf des Monats erworben wird, in dem über die Hilfe entschieden worden ist.

Der Antrag auf Leistungen für einmalige Bedarfe ist bei der Wohnortgemeinde zu stellen, die den Antrag anhand der melderechtlichen Unterlagen bestätigt und anschließend an die Sozialhilfeverwaltung im Landratsamt zur zuständigen Bearbeitung weiterleitet. Sofern keine laufenden Leistungen zum Lebensunterhalt gewährt werden, sind die Angaben im Antrag, soweit möglich, durch geeignete Unterlagen zu belegen. Welche Belege bzw. Antragsunterlagen insbesondere notwendig sind, entnehmen Sie bitte der unten angefügten Zusammenstellung.

  • Zwölftes Buch Sozialgesetzbuch - Sozialhilfe - (SGB XII)
  • Erstes Buch Sozialgesetzbuch - Allgemeiner Teil - (SGB I)
  • Zehntes Buch Sozialgesetzbuch - Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz - (SGB X)

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