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Sportförderprogramme des Freistaates Bayern und des Landkreises Cham

Sportförderprogramme des Freistaates Bayern

Vereinspauschale 2023

Die Anmeldung mit einer BayernID ist nun möglich. Die Nutzung des ELSTER-Unternehmenskontos ist derzeit und voraussichtlich noch bis Ende März/Anfang April 2023 nicht möglich.
Der Zugang zum "Zentralen Online-Formular Bayern" erfolgt über den Online-Antrag auf Gewährung der Vereinspauschale 2023.

Nähere Informationen zur Registrierung und zur Anmeldung können sie in den beiden Dokumenten "Erklärung Registrierung_Bayern_ID" und "Erklärung Login Onlineformular" nachlesen.

Bitte verwenden sie nur die unter dem Punkt "Antragsformulare" aufgeführten neuen Formulare.

Rechtsgrundlage:
Zum 1. Januar 2023 sind die neuen Richtlinien über die Gewährung von Zuwendungen des Freistaats Bayern zur Förderung des außerschulischen Sports (Sportförderrichtlinien – SportFöR) vom 5. Dezember 2022 in Kraft getreten. Die Richtlinien wurden am 14. Dezember 2022 (BayMBl 2022 Nr. 714) veröffentlicht. 
Wesentliche Änderungen zum Verfahren zur Beantragung der Vereinspauschale sind damit nicht verbunden. Neu ist die Einführung einer zusätzlichen Gewichtung für Mitglieder mit Behinderung. Weitere Informationen finden Sie unter: Erläuterungen des Bay. Staatsministeriums des Innern, für Sport und Integration zur Vereinspauschale

Seit dem 01.01.2006 erfolgt die Förderung des Sportbetriebs der Vereine in pauschalierter Form, der sogenannten Vereinspauschale.

Parameter der Vereinspauschale:

(1) Anzahl an erwachsenen Vereinsmitglieder (ab 27 Jahre): einfache Gewichtung.
(2) Anzahl an sonstigen Mitglieder, d.h. an Kindern, Jugendlichen und jungen Erwachsenen (Mitglieder bis einschl. 26 Jahre: zehnfache Gewichtung.
(3) Mitglieder mit Behinderung, die der Verein zum Ende des dem Förderjahr vorangehenden Jahres bei einer für Belange des Behinderten- oder Rehabilitationssports
     anerkannten Dachorganisation oder bei einem Verband oder einer Anschlussorganisation mit gleicher Zweckrichtung gemeldet hat: zehnfache Gewichtung.
(4) Anzahl der gültigen Trainer- und Übungsleiterlizenzen, die der Verein aktiv für seinen Sportbetrieb einsetzt: grundsätzlich max. 4% der Gesamtmitgliederzahl
     des Vereins.
     Lizenzen sind berücksichtigungsfähig, wenn sie in der aktuellen Lizenzliste enthalten sind und im Förderjahr im Sportbetrieb des jeweiligen Vereins eingesetzt
     werden sollen. Bei der Berechnung werden die Lizenzen entsprechend den sich aus der Lizenzliste ergebenden Punktwerten gewichtet.
     Lizenzen können nicht geltend gemacht werden, wenn sie Voraussetzung für den Erwerb einer höherwertigen Lizenz waren (grundständige Lizenzen) und die
     höherwertige Lizenz im Förderjahr geltend gemacht werden soll.

Eine Förderung ist für alle Sport- und Schützenvereine möglich, die die Bagatellgrenze von mindestens 500 Mitgliedereinheiten (ME) erreichen. Soweit ein Verein nicht mindestens 500 ME erreicht, kann eine Förderung nicht gewährt werden.

Liste der anerkannten Trainer- und Übungsleiterlizenzen:
Nachstehend finden Sie die aktualisierte Aufstellung der im Rahmen der Vereinspauschale anerkannten Trainer- und Übungsleiterlizenzen im Jahr 2023.
Anerkannte Trainer-/Übungsleiterlizenzen nach Sportförderrichtlinien (Stand:19.12.2022)
Trainer- und Übungsleiterlizenzen die nicht in dieser Aufstellung aufgeführt sind (auch Reha-Lizenzen) werden nicht gefördert.
Es kann auch weiterhin nur eine Präventionslizenz je Übungsleiter/in bzw. Trainer/in geltend gemacht werden.

Vorlage der Trainer- und Übungsleiterlizenzen:
Mit der Neufassung der Sportförderrichtlinien müssen Trainer- und Übungsleiterlizenzen nicht mehr im Original vorgelegt werden. Dies trägt unter anderem
der Entwicklung Rechnung, dass viele Lizenzen digital ausgestellt werden und nicht mehr als körperliches Original vorliegen. Es genügt daher, wie bereits
bisher teils zugelassen, die elektronische Einreichung bzw. die Vorlage einer Kopie. Wird eine Lizenz elektronisch bzw. als Kopie eingereicht, ist der Lizenz
die Erklärung zur Einreichung von Lizenzen beizufügen.
Die Möglichkeit der Einreichung einer persönlichen Erklärung der Lizenzinhaber anstelle von (fälschungssicheren) Originaldokumenten ist ein
Vertrauensvorschuss des Freistaats Bayern gegenüber den jeweiligen Vereinen und Lizenzinhabern. Zukünftig werden durch das Bayerische Innenministerium
EDV-basierte (Stichproben-)Kontrollen auf eventuelle Mehrfacheinreichungen von Lizenzen vorgenommen.

Antragsfrist 2023 - Der Stichtag wurde um zwei Wochen auf den 15. März 2023 verlängert.
Der Stichtag für die Beantragung (Vollständiger Antrag mit allen erforderlichen Angaben und Anlagen) der Vereinpauschale 2023 war gem. IMS vom 19.12.2022 der 1. März 2023. Mit IMS vom 17.02.2023 wurde der Stichtag um zwei Wochen auf den 15. März 2023 verlängert.
Da es sich bei der Stichtagsregelung um eine sog. Ausschlussfrist handelt, kommen Ausnahme- oder Härtefallregelungen nicht in Betracht.
Um ggf. fehlende Unterlagen nachreichen zu können, warten Sie bitte nicht bis zum letzten Tag mit der Einreichung des Antrages.
Nach dem 15. März 2023 können keine Anträge oder Nachreichungen von Unterlagen mehr angenommen werden.

Verdoppelung der Vereinspauschale 2023:
Die Bayerische Staatsregierung hat für das Jahr 2023 eine erneute Verdoppelung der Vereinspauschale auf den Weg gebracht. Die Entscheidung steht noch unter dem Vorbehalt, dass der Landtag als Haushaltsgesetzgeber der Verdoppelung der Vereinspauschale zustimmt.
Wie bereits 2020 und 2021 wird kein gesonderter Antrag erforderlich sein. Vereinen, die die reguläre Vereinspauschale beantragen, wird der doppelte Betrag ausgezahlt. An der Ermittlung der Mitgliedereinheiten ändert sich dadurch nichts, sodass für Sie kein Zusatzaufwand durch die Verdoppelung der Vereinspauschale entsteht.

Antragsformulare

Online-Antrag auf Gewährung der Vereinspauschale 2023

Erklärung zur Einreichung von Lizenzen 2023

Folgeblatt Lizenzauflistung 2023-Für Papierantrag

Erläuterungen zur Vereinspauschale 2023

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Mach mit - Tauch auf! - Bewegungsförderung für Kinder

Verlängerung des Gültigkeitszeitraums bis 31.12.2022: Das Bayerische Staatsministerium des Innern, für Sport und Integration hat mit Schreiben vom 08.09.2022 darüber informiert, dass der Bewilligungszeitraum des Schwimmförderungsprogramms „Mach mit – Tauch auf!“ bis zum 31.12.2022 verlängert wird. Die ausgereichten Gutscheine sind demnach für alle Kurse zum Erwerb des Frühschwimmerabzeichens („Seepferdchen“) gültig, bei denen mindestens eine Unterrichtseinheit zwischen dem 14.09.2021 und dem 31.12.2022 stattfindet. Anträge können bis Montag, 01. Mai 2023 eingereicht werden.

Spätestens bis Montag, 15. Mai 2023 ist von allen Zuwendungsempfängern/Anbietern eine Verwendungsbestätigung über alle im gesamten Förderzeitraum  erhaltenen Zuwendungen zu erstellen. Die Verwendungsbestätigung ist bei der Stelle einzureichen, bei der die Anträge gestellt wurden (beim BLSV für (Schwimm-)Vereine oder beim Treffpunkt Ehrenamt und Sportpflege). 

Die Bayerische Staatsregierung hat zur wirkungsvollen Unterstützung der Schwimmfähigkeit der Kinder an die Erstklässlerinnen/Erstklässler und Vorschulkinder des Schul- bzw. Kindergartenjahres 2021/2022 einen Gutschein über 50 Euro für einen Schwimmkurs zum Erwerb des Frühschwimmerabzeichens „Seepferdchen“ verteilt.

Informationen für Kinder und Eltern
Teilnahmeberechtigt sind alle in Bayern wohnhaften Kinder, welche im Vorschuljahr oder in der 1. Jahrgangsstufe sind.

Die Gutscheine wurden zu Beginn des Schuljahres 2021/2022 in den Schulen bzw. Kindertagesstätten verteilt.

Der Gutschein kann innerhalb eines Jahres eingelöst werden. Er ist gültig für alle Kurse, bei denen mindestens eine Unterrichtseinheit zwischen dem 14. September 2021 und dem 13. September 2022 stattfindet.

Die Rückseite des Gutscheins muss vollständig ausgefüllt und bei der Anmeldung zum Seepferdchenkurs abgegeben werden. Der Gutschein über 50 Euro wird von der Kursgebühr abgezogen. Eine direkte Auszahlung des Gutscheins ist nicht möglich.

Der Gutschein kann bei allen bayerischen Schwimmvereinen, der Wasserwacht und der DLRG eingelöst werden. Auch andere Anbieter können die Gutscheine annehmen. Weitere Informationen auf www.mach-mit.bayern.de

Informationen für Kursanbieter

Gutscheine annehmen und abrechnen dürfen Anbieter, die in Bayern Kurse zum Erwerb des Frühschwimmerabzeichens durchführen und die Prüfung zur Erlangung des Frühschwimmerabzeichens abnehmen dürfen.

Die leitende Lehrperson im jeweiligen Schwimmkurs muss mindestens eine dieser Qualifikationsvoraussetzungen besitzen.

Die im Bayerischen Landes-Sportverband – BLSV – organisierten (Schwimm-)Vereine; stellen einen Antrag vorzugsweise beim BLSV und ausschließlich in digitaler Form über die dortige Plattform BLSVdigital (mit Upload aller erforderlichen Unterlagen; Antragsvordruck ist dort abrufbar).

DLRG, Wasserwacht und private Anbieter können einen Sammelantrag nach Abschluss des Kurses beim Landratsamt Cham, Treffpunkt Ehrenamt und Sportpflege per Mail an sport@lra.landkreis-cham.de einreichen. Das Antragsformular finden sie unter www.mach-mit.bayern.de unter Downloads.

 


Sportförderprogramme des Landkreises Cham

Schwimmförderprogramm des Landkreises Cham

Der Landkreis Cham hat ein eigenes Programm zur Förderung der Schwimmfähigkeit im Landkreis Cham im Rahmen des Kinder- und Jugendhilfegesetzes SGB VIII beschlossen. Das neue Förderprogramm tritt ab dem 01. Januar 2023 in Kraft. Antragsberechtigt sind Kommunen als Träger von Bädern im Landkreis Cham, sofern die Einrichtungen u.a. der Allgemeinheit zur Verfügung stehen.


Richtlinie und Antragsformular

Richtlinie

Förderantrag Schwimmförderung

 

Sportstättenbau

Neben der staatlichen Förderung (Link zu den staatlichen Informationen) gewährt der Landkreis Cham Zuschüsse für den Sportstättenbau. Die Höhe der Zuwendung ist abhängig von den zuwendungsfähigen Baukosten (Festsetzung erfolgt durch BLSV bzw. Regierung der Oberpfalz). Berechnung: 7,5 % der zuwendungsfähigen Baukosten - davon wiederum der Vomhundertsatz, der dem Anteil der Kinder und Jugendlichen bis 18 Jahre an der Gesamtmitgliederzahl des Vereins entspricht.

Richtlinien

Verfahrensablauf Sportvereine:
Einen Förderantrag für eine staatlichen Förderung beim Bayerischen Landessportverband e.V. (BLSV) stellen.

Verfahrensablauf Schützenvereine:
Ein Förderantrag für eine staatlichen Förderung ist entweder beim Bayerischen Sportschützenbund e.V. (BSSB) oder beim Oberpfälzer Schützenbund e.V. (OSB) vorzulegen und wird von dort an die zuständige Regierung der Oberpfalz zur Bearbeitung weitergeleitet.


Für die formlose Beantragung einer Landkreisförderung bitte eine Kopie des Förderantrages per Mail an
sport@lra.landkreis-cham.de senden.

 

Vereinsmanager

Die Bezuschussung von Vereinsmanagern durch eine Kommune ist für Bayern einzigartig. Die finanziellen Mittel dafür stellen die Sparkassen des Landkreises Cham zur Verfügung.
Die Anträge sind jeweils vor dem 10. März eines Jahres für das vorausgegangene Kalenderjahr vorzulegen. Anträge, die nach diesem Termin eingehen oder zu diesem Termin nicht vollständig sind, können grundsätzlich nicht berücksichtigt werden.

Richtlinien und Antragsformulare

Richtlinien

Onlineantrag Vereinsmanagerförderung

Bestätigung des Vereinsmanagers

Übersicht Einsatzstunden

 

Jugendförderung

Der Landkreis Cham hat nach dem sogenannten "Eichenauer Urteil" seine Sportförderung auf die Unterstützung einer aktiven Jugendarbeit umgestellt. Die Zuschüsse können für das jeweils laufende Jahr bis spätestens 31.10. des Förderjahres schriftlich beim Landratsamt Cham beantragt werden.

Antragsformular und Richtlinie

Weitere Förderungen gewährt der Kreisjugendring.

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